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Das liechtensteinische Wahlsystem

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Das liechtensteinische Wahlsystem

Das liechtensteinische Wahlsystem

Der Wahlvorgang

Zur Vornahme der Wahl dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Nach dem Verlassen der Wahlzelle, die die Stimmberechtigten nur einzeln betreten dürfen, wird das verschlossene Stimmkuvert in die Wahlurne gelegt.
Auch die Wählerinnen und Wähler müssen beim Wahlvorgang verschiedene Punkte beachten, um eine gültige Wahl vorzunehmen. In jeder Gemeinde wählt der Gemeinderat vor der Landtagswahl eine Wahlkommission.

Schon frühzeitig vor dem Wahltermin werden die Wahllisten (Kandidaten und Adressen) von der Regierung in den amtlichen Kundmachungsorganen veröffentlicht, so dass sich alle Stimmberechtigten über die Kandidatinnen und Kandidaten der beiden Wahlkreise (Wahlbezirke) Gedanken machen können. Ebenso werden alle Stimmberechtigten über den Wahltermin und die in der Gemeinde eingerichteten Wahllokale informiert.
 
Möglichkeiten der StimmabgabeAlle Wahlberechtigten haben die Möglichkeit, per Briefwahl oder durch eine persönliche Stimmabgabe im Wahllokal zu wählen. Die briefliche Stimmabgabe muss spätestens bis zur Öffnung des Wahl- und Abstimmungslokals am ersten Wahl- bzw. Abstimmungstag (Freitag) bei der Gemeinde eintreffen  bzw. abgegeben werden. Bei einer persönlichen Stimmabgabe begeben sich die Wahlberechtigten an einem der festgelegten Wahltage zum Wahllokal und weisen dort ihre Stimmkarte vor, die ihre Berechtigung zur Wahl dokumentiert. Ein Mitglied der Wahlkommission vergleicht die Stimmkarte, die die Personalien der Wahlberechtigten enthält, mit der Wählerliste.
 
Briefwahl (Foto: Landtagswahl März 2005)
Demokratische  Wahlen Um die freie Wahl zu gewährleisten, dürfen die Stimmberechtigten nur einzeln die Wahlzelle betreten, wo auch amtliche Stimmzettel für die Wahl aufliegen. Auf diesen Stimmzetteln ist es den Wahlberechtigten erlaubt, Streichungen und Änderungen vorzunehmen. Allerdings können nur solche Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, die auf einer der entsprechenden Wahllisten stehen.

Möglichkeit der Briefwahl wrid gerne angenommenAuch ist es den Wahlberechtigten möglich von jedem Ort - im Inland und bei vorübergehendem Auslandaufenthalt - ihre Stimme brieflich abzugeben. Stimmkuvert und Stimmkarte sind in einem amtlich vorgedruckten Zustellkuvert - bestätigt durch die eigenhändige Unterschrift - an die Gemeinde abzusenden. Die Unterschrift bezeugt, dass die Stimmabgabe dem eigenen Willen entspricht. Ohne Unterschrift ist die briefliche Stimmabgabe ungültig
Damit sich die Mühe des Wählers auch lohnt, ist es notwendig, die gesetzlichen Vorgaben für eine briefliche Stimmabgabe zu beachten. Denn nur durch eine gültige Stimme können die Stimmberechtigten ihren Willen zum Ausdruck bringen. Die Wahlkommission entscheidet im Streitfall über gültige oder ungültige Stimmzettel.
 
Stimmzettel mit 15 bzw. 10 Parteistimmen Jeder Stimmzettel enthält je nach Wahlbezirk 15 bzw. 10 Parteistimmen für die Partei, deren Bezeichnung auf dem Stimmzettel steht. Dies trifft auch zu, wenn auf dem Stimmzettel weniger Kandidatinnen bzw. Kandidaten aufscheinen, als im betreffenden Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind.
 
Briefwahl (Foto: Landtagswahl März 2005)
Parteistimmen sind Kandidatenstimmen oder Zusatzstimmen Eine Stimme für eine Partei (= Parteistimme) kann eine Kandidatenstimme oder eine Zusatzstimme sein. Jede gültige Stimme zugunsten einer Kandidatin oder eines Kandidaten (= Kandidatenstimme) ist auch zugleich eine Stimme für deren oder dessen Partei. Falls eine Kandidatin oder ein Kandidat auf einem Stimmzettel gestrichen wird und nicht ersetzt wird, entsteht eine leere Zeile. Eine leere Zeile wird als Zusatzstimme für diejenige Partei gewertet, deren Namen der Stimmzettel trägt.
Auch kann es vorkommen, dass eine Partei nicht 10 der 15 Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl anbieten kann, auch dann hat ein Stimmzettel leere Zeilen. In diese leeren Zeilen können auch Kandidatinnen oder Kandidaten der anderen Parteien geschrieben werden. Ansonsten gehören diese leeren Zeilen als Zusatzstimmen der Partei, deren Name auf dem Stimmzettel steht.

Streichungen auf dem Stimmzettel Auf jedem Stimmzettel ist es auch möglich, Kandidatinnen oder Kandidaten der betreffenden Partei zu streichen; dadurch erhält die Partei zwar eine so genannte Zusatzstimme, aber der durchgestrichene Kandidat wird dadurch nicht gewählt. Dies ändert nichts am Gesamtergebnis der Wahl für eine Partei, aber für den aufgestellten Kandidaten sind solche Streichungen in der Reihenfolge bei der Vergabe der Mandate entscheidend (Kandidatenproporz).
Falls ein Kandidat oder eine Kandidatin auf dem Stimmzettel durchgestrichen und durch den Namen eines Kandidaten oder einer Kandidatin einer anderen Partei ersetzt wird, so gewinnt der neu eingesetzte Kandidat bzw. die Kandidatin diese Stimme für sich und seine/ihre Partei. Das Wählen von Kandidatinnen und Kandidaten verschiedener Parteien bewirkt eine Aufteilung der Stimmkraft einer Wählerin bzw. eines Wählers auf die Parteien, denen diese Kandidatinnen oder Kandidaten angehören. Auf jedem Stimmzettel muss aber mindestens eine Kandidatin oder ein Kandidat einer wahlwerbenden Partei gewählt werden. Stimmzettel mit nur leeren Zeilen sind ungültig, da sie dem Prinzip des Kandidatenproporzes widersprechen.


Ungültig ist ein Stimmzettel, wenn
  1. kein amtlicher Stimmzettel verwendet wurde;
  2. nicht mit Sicherheit der Name einer / eines der vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten auf dem Stimmzettel zu lesen ist;
  3. auf dem Stimmzettel Bemerkungen beleidigender Art enthalten sind;
  4. auf dem Stimmzettel Zeichen zum Zweck einer Kontrolle vorhanden sind;
  5. alle Kandidatinnen oder Kandidaten auf dem Stimmzettel gestrichen sind und nicht ersetzt wurden.
 
Spruch: Wenn du dich nicht entscheidest, verlasse ich dich!
Deine Demokratie
Ermittlung der Wahlergebnisse Nach Schliessung der Wahllokale ermittelt die Wahlkommission der Gemeinde das Wahlergebnis, das dann von der Hauptwahlkommission des betreffenden Wahlkreises geprüft wird. Nach der Kontrolle der Wahlergebnisse beider Wahlkreise nimmt die Regierung die Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.
Für jedes errungene Mandat darf eine Partei eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in den Landtag entsenden. Nun kommt es auf die Zahl der Stimmen an, die für eine Kandidatin oder einen Kandidaten abgegeben wurden (Kandidatenstimmen). Innerhalb der Wahllisten werden Kandidatinnen und die Kandidaten nach ihren erhaltenen Kandidatenstimmen neu gereiht.
Entsprechend der Zahl der Mandate, die eine Partei in einem Wahlkreis gewinnen konnte, werden von jeder Wahlliste jene Kandidatinnen oder Kandidaten als gewählt erklärt, die am meisten Stimmen bekommen haben. Als Abschluss der Wahl werden die Wahlergebnisse von der Regierung in den Medien veröffentlicht.

Wahlbeschwerden Wahlbeschwerden können die einzelnen Wählergruppen bei der Regierung einbringen. Die Entscheidung darüber liegt beim Staatsgerichtshof als Wahlgerichtshof.