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Wahlen in einer Demokratie

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Wahlen in einer Demokratie

Wahlen in einer Demokratie

Wahlrecht früher

Bei einer indirekten Wahl wählen die Wahlberechtigten eine bestimmte Anzahl von Wahlmännern, die dann über die Zusammensetzung des Parlaments bestimmen.
Bei einer direkten Wahl wählen die Wahlberechtigten unmittelbar ihre Abgeordneten ins Parlament.
Eine Demokratie zeichnet sich dadurch aus, dass das Volk mitbestimmen kann und regelmäßig Wahlen stattfinden. Demokratische Entscheidungen gelten auch für die in der Wahl oder Abstimmung unterlegene Minderheit.

Eine Wahl ist nur eine von vielen Möglichkeiten, um zu entscheiden, welche Personen bestimmte Funktionen bzw. Ämter ausüben dürfen und sollen. In einer hierarchisch geordneten Verwaltung werden Beamte oder Personen in Führungspositionen meist von oben her bestellt; in einer Monarchie ist die Nachfolge durch entsprechende Gesetze der Erbfolge geregelt. 
Seit etwa 500 v. Chr. wurden die Beamten in der Polis Athen durch Los bestimmt. Ungefähr zur selben Zeit wählten die römischen Bürger ihre Konsuln und die übrigen Staatsbeamten in der Volksversammlung, die nur aus den wehrfähigen Männern bestand.
 
Wählen bedeutet mitentscheiden Wahlen bieten den Bürgern (Frauen und Männern) die Möglichkeit, selbst mit zu entscheiden, welche Personen im Staate oder in der Gemeinde für sie und über sie die Herrschaft ausüben sollen. Somit sind Wahlen ein Verfahren, um die Herrschaftsträger in einem demokratischen Staate zu bestellen.
Man unterscheidet den Volksentscheid (unmittelbare – plebiszitäre – direkte Demokratie), wobei eine Sache direkt durch einen Mehrheitsbeschluss bestimmt wird, und die Wahlen zu einem Parlament. Dabei werden von den Wahlberechtigten Personen delegiert, die für die Gemeinschaft handeln und entscheiden sollen (mittelbare – repräsentative – indirekte Demokratie). Je nach Amtsbereich können Personen für ein Amt auf Lebenszeit, Widerruf oder eine befristete Zeit bestellt werden.

Wahlmänner bestimmen die AbgeordnetenDer Landtag bestand 1862 aus 15 Abgeordneten, von denen 12 vom Volk durch Wahlmänner indirekt gewählt wurden; die Wahlberechtigten in jeder Gemeinde wählten zuerst eine bestimmte Zahl von Wahlmännern, für je 100 Einwohner (auch Seelen genannt) waren zwei Wahlmänner wählbar. Diese bestimmten in einer Versammlung dann die 12 Abgeordneten; weitere drei Abgeordnete, meist angesehene Männer aus dem Volk, ernannte der Fürst. Wahlberechtigt als so genannte «Urwähler» waren alle im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften männlichen Landesangehörigen, die das 24. Lebensjahr erreicht hatten und in keinem dienstbaren Gesindeverhältnis (= Knecht) standen. Die Einteilung des Landes in einen Wahlkreis (Wahlbezirk) Oberland und einen Wahlkreis (Wahlbezirk) Unterland besteht seit 1877.
 
Das Ergebnis der Wahl von 1932 nach dem Mehrheitswahlrecht verzerrte das Wahlergebnis: Die Volkspartei erreichte 40% der Stimmen, konnte ab nur 2 Abgeordnete in den Landtag entsenden.
Mehrheitswahl - MajorzAuf der Grundlage der Verfassung von 1921 bestellte das Volk alle Landtagsabgeordneten bis zum Jahre 1939 durch eine Mehrheitswahl (Majorz); dadurch zogen diejenigen Kandidaten in den Landtag ein, die bei der Wahl am meisten Stimmen im betreffenden Wahlbezirk erhalten hatten.
 
Seit der Einführung der Parteien dominierte die Forderung nach einem Proporzwahlsystem, das die Parteien im Verhältnis zu ihren erhaltenen Wählerstimmen im Landtag repräsentierte.
Verhältniswahl - Proporz
Das heutige Verhältniswahlrecht (Proporz) ist das Ergebnis der politischen Ereignisse der Jahre 1938/39. Gewählt wurde nach dem Listenproporz, wobei der Wähler seine Stimme nur einer einzigen Partei zuwenden konnte. Beim Listenproporz war es möglich, einen Teil der Kandidaten auch von anderen Parteien in seinen Stimmzettel aufzunehmen, ohne dadurch die eigene Partei zu schmälern. Jeder Wähler besass eine Parteistimme und mehrere Kandidatenstimmen (9 im Oberland und 6 im Unterland). Als Schutz gegen nationalsozialistische Gruppierungen im Lande wurde auch eine 18 Prozent-Sperrklausel eingeführt, was den Einzug neuer und zu dieser Zeit extremer Interessensgruppen im Lande verhinderte.
 
Veränderungen im Wahlrecht und Erhöhung der Mandatszahl Nach dem Zweiten Weltkrieg traten im Wahlrecht weitere Veränderungen ein: 1969 wurde das aktive und passive Wahlalter von 21 auf 20 Jahre gesenkt. Erneut veränderte man 1973 das Wahlverfahren. Durch den so genannten Kandidatenproporz sollten bei der Wahl mehr die Kandidaten als die Parteien im Vordergrund stehen; gleichzeitig wurde auch die Sperrklausel von 18 auf 8 Prozent herabgesetzt.
Mit der Einführung des Frauenstimmrechtes im Jahre 1984 setzte erneut eine Diskussion um die Erhöhung der Anzahl der Landtagsabgeordneten ein. Die vom Landtag 1987 beschlossene Erhöhung der Mandatszahl auf 25  (15 für das Oberland und 10 für das Unterland) bestätigte das Volk 1988 in einer Abstimmung.