Kleines Staats-kundelexikon

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V

Validierung  (Iat. validus = wirksam, mächtig)
Unter Validierung versteht man die Gültigerklärung einer Landtagswahl durch den neuen Landtag. Werden Wahlbeschwerden erhoben, hat der Staatsgerichtshof darüber zu befinden.

Verfassung  Die Verfassung ist das schriftlich niedergelegte Grundgesetz eines Staates. Darin werden die Staatsform festgesetzt sowie die Aufgaben und Rechte von Regierung und Parlament bestimmt. Ausserdem enthält die Verfassung auch Angaben über die Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat und umgekehrt. Des weiteren wird durch Verfassungsartikel dafür gesorgt, dass sich die Staatsorgane nicht gegenseitig blockieren können. Die Verfassung regelt also die Aufgaben und Pflichten der Staatsorgane und Bürger, sie garantiert aber auch die Rechte ihrer Staatsangehörigen.

Verfassungsinitiative  (Iat. initiare = anfangen, einführen) Einbringung von Vorschlägen für Verfassungsartikel.
Eine Verfassungsinitiative ist also ein Entwurf für neue Verfassungsbestimmungen oder der Vorschlag für die Aufhebung eines bereits bestehenden Artikels. Das Recht auf eine Verfassungsinitiative haben im Fürstentum Liechtenstein der Landesfürst, der Landtag als die gesetzgebende Gewalt, die wahlberechtigten Landesbürger (Volksinitiative: mindestens 1500 Stmmberechtigte) oder mindestens vier Gemeinden gemäss den gesetzlichen Bestimmungen.

Verordnungen  Eine Verordnung ist weder ein Teil der Verfassung noch Teil eines Gesetzes. Die Verfassung ermächtigt hingegen die Regierung, Verordnungen zu erlassen. Sie geben allgemeinverbindliche Richtlinien zur Durchführung von Gesetzen.

Vertrag  Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen oder Gruppen (Staaten), die in gegenseitigem Einvernehmen das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern regelt.

Völkerrechtlich  wird ein Vertrag durch diplomatische Vertreter ausgehandelt und paraphiert; die Staatsoberhäupter unterzeichnen (signieren) den Vertragstext, und durch die dafür in der Verfassung vorgesehenen Organe wird der Vertrag ratifiziert (vgl. auch Paraphierung und Ratifikation).

Verwaltung  Darunter versteht man den gesamten Apparat, bestehend aus Beamten und Behörden, der von der Regierung eingesetzt ist, um die Gesetze auszuführen und die Politik der Regierung zu verwirklichen. Nach der Regierung ist die Verwaltung der untergeordnete, aber bedeutend umfangreichere Teil der Exekutive.

Verwaltungsgerichtshof  Der Verwaltungsgerichtshof, kurz VGH genannt, besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern, die vom Landesfürsten ernannt werden. Falls vom Gesetz nicht anders vorgesehen, behandeln sie alle Beschwerden, die sich wegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung ergeben haben.

Völkerrecht  Das Völkerrecht ist nicht, wie das Recht einzelner Staaten, in Gesetzestexten festgelegt. Es besteht vielmehr in den Verträgen, welche die Staaten und politischen Organisationen untereinander abgeschlossen haben. Friedens-, Freundschafts-, Nichtangriffs-, Verteidigungs- und auch Wirtschaftsverträge sind folglich Grundlagen des Völkerrechts. Es gibt dabei keine Möglichkeit, das Völkerrecht mit Gewalt durchzusetzen. Die Einhaltung des Völkerrechts hängt vielmehr vom guten Willen der Vertragspartner ab und davon, ob sie das Völkerrecht freiwillig anerkennen wollen.

Volk  Die gebräuchlichste Auffassung des Begriffes «Volk» ist: Alle Menschen, die einem Staat angehören, bilden dessen Volk - das Staatsvolk. Eine andere Meinung: Ein gemeinsames Volk bilden die Menschen, die durch eine gemeinsame Sprache, Abstammung und Kultur miteinander verbunden sind (vgl. Nation).

Volksabstimmung  In einer Volksabstimmung hat das Stimmvolk eine direkte Möglichkeit, seinen politischen Willen kundzutun. In den meisten Staaten ist eine solche Volksbefragung eine Ausnahme; denn für gewöhnlich fassen Regierung oder Parlamentarier (als Vertreter des Volkes) Beschlüsse und verabschieden Gesetze. - In Liechtenstein hingegen ermöglicht es die Verfassung dem Stimmbürger, sich aktiv an der Gesetzgebung zu beteiligen und sogar die Auflösung des Landtages zu erwirken.
Ein anderes Wort für Volksabstimmung ist Plebiszit (lat. plebs = Volk; scitum = Beschluss).

Volksvertreter  siehe Abgeordneter

VBI  Verwaltungsbeschwerdeinstanz, neu VGH.

VP  Volkspartei, Vorgängerpartei der VU

VU  Vaterländische Union. Siehe Kapitel „Wahlsysteme und Parteien“ im Unterkapitel „Parteienlandschaft nach 1945.

Vertrauensverlust  Begriff in der liechtensteinischen Verfassung für das fehlende Vertrauen des Fürsten oder des Landtages auf politische Aktivitäten der Regierung oder einzelner Regierungsmitglieder.

Völkerbund  (französisch: Société des Nations, englisch: League of Nations) Dies war eine Internationale Organisation mit Sitz in Genf. Er nahm am 10. Januar 1920, kurz nach Ende des Ersten Weltkrieges, seine Arbeit auf, um den Frieden dauerhaft zu sichern. 1946 wurde er wieder aufgelöst. Der Ausdruck Völkerbund wurde erstmals von Immanuel Kant benutzt. Aufgrund seines Sitzortes erhielt der Völkerbund auch den Namen Genfer Liga.
Er gilt als indirekter, zumindest zeitgeschichtlicher Vorläufer der Vereinten Nationen (UNO).