Kleines Staats-kundelexikon

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Wahlen und Wahlverfahren  
Das politische Volk entscheidet sich bei einer Wahl durch Mehrheitsbeschluss für oder gegen eine oder mehrere Personen. Sowohl Wahlen wie auch Abstimmungen weisen in einem Rechtsstaat wichtige Merkmale auf:
Diese sind:

- Das Staatsoberhaupt hat sich seine Macht durch Erbfolge erworben (Erbmonarchie) oder ist durch Wahl bestimmt worden (Wahlmonarchie). Je nach Machtverteilung im Staat unterscheidet man zwischen
- absoluter Monarchie: Alle Staatsgewalt ist in der Hand des Herrschers vereinigt;
- konstitutioneller Monarchie: Die Macht des Herrschers wird durch eine Verfassung (lat. constitutio) und ein Parlament eingeschränkt;
- parlamentarischer Monarchie: Der Monarch ist nur Staatsoberhaupt ohne Machtbefugnisse und Symbol der nationalen Einheit. Die Regierungsgeschäfte besorgt der Ministerrat; dieser wiederum ist dem Parlament verantwortlich.
Liechtenstein hat eine eigene Art von Monarchie entwickelt, die sich am besten mit «konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage» umschreiben lässt (vgl. Art. 2 der liechtensteinischen Verfassung!). In dieser Form sind die Vorteile einer Monarchie mit den Idealen der Demokratie auf vorbildliche Weise verschmolzen.

Einzelheiten zur Durchführung von Wahlen werden im Volksrechtegesetz festgelegt. Es gibt beispielsweise auch an, nach welchem Wahlsystem (Wahlverfahren) gewählt wird. Man unterscheidet dabei zwischen Mehrheitswahl (Majorzsystem) und Verhältniswahl (Proporzsystem).
Bei der Majorzwahl entscheidet - je nach gesetzlicher Vorschrift - die relative oder die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei der Proporzwahl (auch Verhältniswahl oder Listenwahl genannt) werden nicht so sehr Personen als vielmehr Parteien gewählt. Durch dieses Wahlverfahren ist es auch kleineren Parteien möglich, einen oder mehrere Sitze im Parlament zu erringen (vgl. aber Sperrklausel).
Das Wahlsystem in Liechtenstein hat seit 1939 eine Reihe von Veränderungen erfahren. Der ursprüngliche Listenproporz wurde in einen Kandidatenproporz umgewandelt, um wieder vermehrt die Persönlichkeit und weniger die Partei in den Mittelpunkt zu rücken.

Wahlkreis  Nach dem Artikel 46 der liechtensteinischen Verfassung bildet das Oberland und das Unterland je einen Wahlkreis (Wahlbezirk).
Von den 25 Landtagsabgeordneten werden 15 im Oberland und 10 im Unterland gewählt.

Wahlvergehen  Zum Schutz des Wahlrechtes werden Vorschriften erlassen. Wer diese verletzt, begeht Wahlvergehen. Dazu zählen Wahlbehinderung, Wahlfälschung, Stimmenkauf, Verletzung des Wahlgeheimnisses, Wahlbestechung, Nötigung durch Gewalt oder Drohung. Bei Wahlvergehen drohen in Liechtenstein Freiheits- oder Geldstrafen.
In besonderen Fällen kann einem Verurteilten das Stimm- und Wahlrecht bis zu zwei Jahren aberkannt werden.

Währung  Unter Währung versteht man die Zahlungsmittel, die in einem Land gesetzlich anerkannt sind.
Mit dem Währungsvertrag und dem Gesetz betreffend Einführung der Frankenwährung vom 26. Mai 1924 gilt in Liechtenstein der Schweizer Franken als offizielle Währung.

WAPA  Warschauer Pakt

WIPO  World Intellectual Property Organization = Weltorganisation für geistiges Eigentum