Kleines Staats-kundelexikon

Kleines Staats-
kundelexikon

A    B    C    D    E    F    G    H    I    J    K    L    M    N    O    P    Q    R    S    T    U    V    W    Z   
G

Gerichte  Neben der gesetzgebenden und der ausführenden Gewalt besteht in einem Staat als dritte Gewalt die Judikative (richterliche Gewalt, von lat. iudex = Richter) oder die Rechtsprechung. Sie wird von den Gerichten ausgeübt. Diese sogenannte Gerichtsbarkeit gehört zur Rechtspflege in einem Staat.
In Liechtenstein wird die Gerichtsbarkeit im Auftrag des Landesfürsten in erster Instanz durch das Landgericht, in zweiter Instanz durch das Obergericht und in dritter und letzter Instanz durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt.
Eine besondere Stellung in der liechtensteinischen Rechtspflege nimmt der Vermittler ein. Er spricht keine Urteile aus. Vielmehr fallen in seinen Zuständigkeitsbereich ziviIrechtliche Streitigkeiten sowie Ehrbeleidigungen.

Geschäftsordnung  Landtag und Regierung haben nach der Verfassung das Recht, eine Geschäftsordnung festzusetzen. Darin sind die Regeln für den Verhandlungsgang und die Abstimmungen enthalten.

Gesetz  Um ein möglichst problemloses Zusammenleben von Menschen zu gewährleisten, werden vom Gesetzgeber (Legislative, von lat. lex = Gesetz) Regeln aufgestellt. Daraus ergeben sich Gebote und Verbote, von denen viele in fast allen Staaten in Form von Gesetzen zusammengefasst sind. Die Gesetze sind für jeden Menschen im Staat verbindlich, d. h. jeder muss sie einhalten.

Gesetzblatt  siehe Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Gesetzesinitiative  (lat. initiare = anfangen, einführen) Einbringung von Gesetzesvorschlägen. Eine Gesetzesinitiative kann also ein Entwurf für ein neues Gesetz oder für die Änderung oder die Aufhebung eines bereits bestehenden Gesetzes sein. Das Recht auf eine Gesetzesinitiative haben im Fürstentum Liechtenstein der Landesfürst, der Landtag als die gesetzgebende Gewalt, die wahlberechtigten Landesbürger (Volksinitiative, mindestens 1000 Stimmberechtigte) oder mindestens drei Gemeinden (in Form von übereinstimmenden Gemeindeversammlungs-beschlüssen) gemäss gesetzlicher Bestimmungen.

Gewaltentrennung  Merkmal einer Demokratie. Die Staatsgewalt ist nicht in einer Person vereinigt wie in einer Diktatur; es werden vielmehr drei Organe gebildet, d. h. drei Teile einer Gemeinschaft, die voneinander mehr oder weniger unabhängig sind und sich gegenseitig überwachen sollen.
Die drei Gewalten sind:
- die gesetzgebende Gewalt oder Legislative
- die ausführende Gewalt oder Exekutive
- die richterliche Gewalt oder Judikative

Grundgesetz  Vor allem in der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlicher Ausdruck für «Verfassung».

Grundrechte  Die Menschen- und Bürgerrechte, die allen Menschen zustehen sollten und die in allen westlichen Verfassungen verankert sind. Es gehören dazu: Menschenwürde, Gleichheit vor dem Gesetz, Unverletzlichkeit der Person, Glaubens- und Meinungsfreiheit u. a.

GATT  General Agreement of Tarifs and Trade = Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen.

Genossenschaft  Eine Genossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie besteht aus der Gesamtheit der Personen die Mitglieder der jeweiligen Genossenschaft sind.

Globalisierung  Die Globalisierung ist der Prozess der zunehmenden internationalen Verflechtung in allen Bereichen (Wirtschaft, Politik, Kultur, Umwelt, Kommunikation).

Gremium  Gremium ist die Zusammenarbeit von Personen in einer Gruppe, die sich zum Zweck der Beratung und der Beschlussfassung bildet.