Sanktion (Iat. sancire = heiligen, bekräftigen; bestrafen)
Wie schon das Ursprungswort enthält auch der Begriff «Sanktion»zwei Bedeutungen:
a) Zustimmung zu einem Gesetz. Im Fürstentum Liechtenstein wird ein Gesetz erst gültig durch die Zustimmung des Landtages, die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung des Regierungschefs und die Kundmachung im Landesgesetzblatt.
b) Zwangs- oder Strafmassnahmen (z. B. Handelsboykott Blockaden), die meist von überstaatlichen Institutionen gegen Staaten verhängt werden, die sich nicht an internationale Abmachungen halten.
Session (Iat. sessio = Sitzung) Versammlung des Parlaments, des Landtags.
Souverän (frz. souverain = unumschränkt selbständig)
Allgemein: Herrscher, Landesherr in der Schweiz: Gesamtheit der Wähler
In Liechtenstein: aufgrund des herrschenden Dualismus Bezeichnung für den Landesfürsten und das Volk (vgl. Art. 2 der liechtensteinischen Verfassung).
Souveränität (aus: frz. souverain = unumschränkt selbständig)
Die Souveränität eines Staates bedeutet seine Herrschaftsgewalt d. h. eine Macht, die in zwei Richtungen wirkt. Die Staatsgewalt nach innen nennt man das Selbstbestimmungsrecht, d. h. der Staat ist befugt, sein Recht selbst zu ordnen und seine Regierungsform zu bestimmen.
Die Souveränität nach aussen besteht in der Unabhängigkeit gegenüber anderen Staaten.
Die Souveränität ist meist nicht absolut. Die innere und die äussere Souveränität kann eingeschränkt sein, sei es, dass der Druck von mächtigeren Staaten kommt oder dass ein Staat freiwillig auf eine völlige Unabhängigkeit verzichtet beispielsweise, wenn er sich einer grösseren Gemeinschaft anschliesst (EG, UN) oder enge Verträge mit Nachbarstaaten eingeht (Zollvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz).
Sperrklausel Die Acht- Prozent-Klausel ist die Sperrklausel für Wahlen in Liechtenstein. Um an der Mandatszuteilung teilnehmen zu können, muss eine Partei mindestens acht Prozent der gültigen Stimmen erreichen. Ähnliche Regelungen gibt es in zahlreichen anderen Ländern mit Verhältniswahlrecht. Durch eine solche Massnahme soll verhindert werden, dass Splitterparteien zu einem Parlamentssitz kommen und dadurch die Bildung einer stabilen Regierung erschweren.
Splitterparteien Parteien, die nur eine geringe Anzahl Wählerstimmen auf sich vereinigen (vgl. auch Sperrklausel).
Staatsbürger Staatsbürger sind Staatsangehörige mit verfassungsmässig festgelegten Rechten und Pflichten.
Staatsbürgerrechte Jeder Angehörige eines Staates hat neben Pflichten auch eine Reihe von Rechten, die im Grundgesetz, der Verfassung, niedergelegt sind.
Neben den Menschenrechten, die jedem, ohne Ansehen der Staatszugehörigkeit zustehen (z. B. Recht auf freie Meinungsäusserung und freie Entfaltung der Persönlichkeit Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) gibt es auch die eigentlichen Bürgerrechte. Sie stehen nur den eigentlichen Staatsangehörigen zu.
Beispiele: das Recht, seinen Wohnsitz frei zu bestimmen (Recht auf Freizügigkeit); Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte (Stimm- und Wahlrecht) gemäss den Bestimmungen der Verfassung.
Staatsbürgerschaft Gemäss Artike l15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen 1948 hat jeder Mensch Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit. Diese kann bestimmt sein durch die Abstammung oder durch den Geburtsort.
Im Fürstentum Liechtenstein kann die Staatsbürgerschaft erworben werden
a) durch Geburt, Legitimation und Annahme an Kindesstatt durch Aufnahme
b) Mit der Erlangung der Staatsbürgerschaft sind Rechte und Pflichten verbunden. Der Staatsbürger hat beispielsweise das Recht und die Pflicht zu wählen.
Staatenlose, also Personen ohne Staatsangehörigkeit, erhalten auf Antrag einen Nansen-Pass.
Er wurde 1922 auf Veranlassung des norwegischen Forschers und Friedensnobelpreisträgers Fridtjof Nansen (1861-1930) geschaffen.
Staatsgerichtshof Der Staatsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern, die vom Landesfürst ernannt werden. Der Staatsgerichtshof waltet im Fürstentum Liechtenstein hauptsächlich als Gerichtshof des öffentlichen Rechts. Er schützt die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte der Bürger, entscheidet in Kompetenzenkonflikten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden und kann bei unkorrekter Amtsführung eines Regierungsmitglieds gegen dieses gerichtlich vorgehen. Ausserdem prüft der Staatsgerichtshof, ob Gesetze und Staatsverträge dem Geist der Verfassung entsprechen und ob Regierungs-verordnungen gesetzmässig sind. Schliesslich urteilt der Staatsgerichtshof auch bei Wahlbeschwerden.
Staatsgewalt Zur Souveränität eines Staates gehören die Hoheitsrechte oder Staatsgewalten.
Es ist dies die Macht
- Gesetze zu erlassen (Legislative)
- Gesetze auszuführen, d. h. den Staat zu regieren und zu verwalten (Exekutive)
- Recht zu sprechen (Judikative)
Im Rechtsstaat sind die drei Gewalten voneinander möglichst unabhängig und kontrollieren sich gegenseitig.
Steuern Steuern gehören zu den wichtigsten Einnahmequellen von Staat und Gemeinden. Sie werden vor allem für öffentliche Aufgaben verwendet, z. B. für Strassen, Schulen, Sozialeinrichtungen, Umweltschutz, Kulturpflege u. ä. Man unterscheidet zwischen direkten Steuern, die der Steuerzahler unmittelbar an die Steuerverwaltung abzugeben hat (Vermögenssteuer, Einkommenssteuer) und indirekter Steuer; die beim Kauf von Waren zu entrichten ist (z. B. Mehrwertsteuer). In Liechtenstein unterscheidet man zwischen landeseigenen Steuern und Steuerarten, die auf dem Zollvertrag mit der Schweiz beruhen. Für den Bezug der liechtensteinischen Steuern sind die Steuerverwaltung in Vaduz oder die Gemeinden zuständig, für die in Liechtenstein geltenden schweizerischen Abgaben die eidgenössischen Behörden.
Stimm- und Wahlrecht Das Stimmund Wahlrecht gehört zu den grundlegenden bürgerlichen Rechten und bedeutet, dass man im Rahmen der Verfassung und der entsprechenden Gesetze und Verordnungen über Sachentscheide abstimmen darf, Personen in ein öffentliches Amt wählen kann (aktives Wahlrecht) und auch selber gewählt werden kann (passives Wahlrecht).
Stimmregister Verzeichnis aller Stimmberechtigten. Die Gemeinden Liechtensteins sind gesetzlich verpflichtet, das Stimmregister zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Regierung prüft die Stimmregister auf ihre Gültigkeit und ordnet allfällige Änderungen an.
Nur wer in dieser Liste aufgeführt ist, darf an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen.
Wenn es sich jedoch herausstellt, dass jemand aus Versehen nicht ins Stimmregister aufgenommen worden ist, muss diese Person zur Stimmabgabe zugelassen werden.
Subventionen (Iat. subvenire = zu Hilfe kommen)
Subventionen sind Staatsbeiträge, welche die Empfänger nicht zurückgeben müssen. In den Genuss von Subventionen kommen Gemeinden, Verbände, Genossenschaften und Private, wenn sie nachweisen, dass ihre Tätigkeit der Gemeinschaft zugute kommt.
Subventionen sind zweckgebunden, d. h. sie dürfen nicht für andere als die vorgegebenen Ausgaben verwendet werden.
SALT Strategic Arms Limitation Talks = Gespräche über die Begrenzung strategischer Waffen
SDI Strategic Defence Initiative = strategische Verteidigungsinitiative
Staatsverband Das Fürstentum Liechtenstein ist ein Staatsverband von zwei Landschaften (Oberland und Unterland) mit elf Gemeinden. Die Gemeinden verfügen über grosse kommunale Selbständigkeit.
Stadtstaat Ein Stadtstaat ist im Gegensatz zum Flächenstaat ein Staat, der nur das Gebiet einer Stadt (und ggf. ihr engeres Umland) umfasst. Es kann sich dabei um einen souveränen Staat oder um einen Gliedstaat innerhalb eines Bundesstaates handeln. Städte in Einheitsstaaten sind jedoch in keinem Fall Stadtstaaten, auch wenn sie Verwaltungseinheiten oberhalb der kommunalen Ebene gleichgestellt sind. Historische Stadtstaaten stehen am Anfang der Zivilisation in Mesopotamien. Diese Form fand in der Folge Ausbreitung unter anderem in Phönizien und nach Griechenland. Die griechische Polis wurde zum klassischen Begriff für den antiken Stadtstaat.
Stellvertreter Fürst Hans Adam II. hat seinen ältesten Sohn, Erbprinz Alois von Liechtenstein, zu seinem Stellvertreter ernannt und ihn mit der Ausübung der Amtsgeschäfte betraut.
Schengener Abkommen (Schengen-Dublin) Der Ort Schengen liegt in Luxemburg, unmittelbar am von Deutschland, Frankreich und Luxemburg gebildeten Dreiländereck. Schengen wurde zum Inbegriff für einen Raum ohne Grenzkontrollen, als am 14. Juni 1985 fünf EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande) das Schengener Übereinkommen unterzeichneten, das den Abbau der Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzen und die Einführung des freien Personen- und Warenverkehrs beinhaltete.
Zugleich verbessert der Vertrag auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden im Kampf gegen das internationale Verbrechen und den Terrorismus. Das Schengener Abkommen trat am 26. März 1995 in Kraft und gilt wie die Einführung der gemeinsamen Währung Euro am 1. Januar 2002 als Meilenstein im Europäischen Prozess. Das Dublin-Abkommen regelt, welcher Vertragsstaat für die Behandlung der im EU-Raum gestellten Asylgesuche zuständig ist.
Inzwischen haben 30 Länder das Abkommen unterzeichnet bzw. sind 35 Länder faktisch an ihm beteiligt. Die Schweiz und Liechtenstein werden voraussichtlich 2008 dem Assoziierungs-Abkommen von Schengen-Dublin beitreten.