Die Staatsaufgaben in der Verfassung von 1921
Hoheitsrechte aus dem Mittelalter
Die in unserer Verfassung festgeschriebenen Staatsaufgaben haben sich aus den Hoheitsrechten der Monarchen entwickelt. Viele dieser Hoheitsrechte wurden im Laufe der Zeit dem Staat übertragen.
«Dies sind die Regalien: öffentliche Wege, schiffbare Flüsse und wodurch sie schiffbar werden, Häfen, Uferzölle, die Abgaben, Münzstätten, Buss- und Strafgelder, herrenlose Güter, alles, was den Übeltätern vom Gesetz auferlegt wird, falls wir dies nicht ausdrücklich an jemanden abgetreten haben, die Güter solcher Menschen, die eine unerlaubte Ehe geschlossen haben, der Besitz Verurteilter und Verbannter, Sonderabgaben bei königlichen Feldzügen, die Gewalt, Behörden zur Rechtsprechung einzusetzen, Wechselbänke, die Pfalzen in den Städten, Fischereirechte und Salzzoll, der Besitz von Majestätsverbrechern, die Hälfte von Schätzen, die auf kaiserlichem Boden gefunden werden, und zwar dann, wenn es sich um einen Auftrag handelt, auch auf kirchlichem Boden; liegt kein Auftrag vor, dann gehört ihm alles.»
(Constitutio de regalibus, anno 1158)
Mit diesen Worten liess Friedrich I. Barbarossa seine königlichen Sonderrechte aufschreiben. Ursprünglich waren solche Regalien allein dem König vorbehalten; im Spätmittelalter gingen sie endgültig an die Landesherren über.
Im 20. Jahrhundert übernahm der Staat diese Vorrechte. So lassen sich noch heute Relikte solcher althergebrachter Rechte in unserer Verfassung nachweisen: Das Jagd- und Fischereiregal wird zusammen mit dem Bergregal in Artikel 22 erwähnt, das Münzregal findet seinen Niederschlag im Artikel 23.
«Dies sind die Regalien: öffentliche Wege, schiffbare Flüsse und wodurch sie schiffbar werden, Häfen, Uferzölle, die Abgaben, Münzstätten, Buss- und Strafgelder, herrenlose Güter, alles, was den Übeltätern vom Gesetz auferlegt wird, falls wir dies nicht ausdrücklich an jemanden abgetreten haben, die Güter solcher Menschen, die eine unerlaubte Ehe geschlossen haben, der Besitz Verurteilter und Verbannter, Sonderabgaben bei königlichen Feldzügen, die Gewalt, Behörden zur Rechtsprechung einzusetzen, Wechselbänke, die Pfalzen in den Städten, Fischereirechte und Salzzoll, der Besitz von Majestätsverbrechern, die Hälfte von Schätzen, die auf kaiserlichem Boden gefunden werden, und zwar dann, wenn es sich um einen Auftrag handelt, auch auf kirchlichem Boden; liegt kein Auftrag vor, dann gehört ihm alles.»
(Constitutio de regalibus, anno 1158)
Mit diesen Worten liess Friedrich I. Barbarossa seine königlichen Sonderrechte aufschreiben. Ursprünglich waren solche Regalien allein dem König vorbehalten; im Spätmittelalter gingen sie endgültig an die Landesherren über.
Im 20. Jahrhundert übernahm der Staat diese Vorrechte. So lassen sich noch heute Relikte solcher althergebrachter Rechte in unserer Verfassung nachweisen: Das Jagd- und Fischereiregal wird zusammen mit dem Bergregal in Artikel 22 erwähnt, das Münzregal findet seinen Niederschlag im Artikel 23.
Regalien werden zu Aufgaben des Staates
Doch im Laufe der Zeit haben sich Sinn und Zweck solcher Privilegien stark gewandelt: Aus Sonderrechten der Könige sind Verpflichtungen des Staates gegenüber seinen Bürgern geworden. So steht dem Staat zwar das Hoheitsrecht über die Gewässer zu, aber nicht zugunsten weniger Mächtiger wie im Mittelalter, sondern zum Wohle der Allgemeinheit. Neben der wirtschaftlichen Nutzung der Gewässer, u.a. auch zur Energiegewinnung, besteht auch die Pflicht, Volk und Land vor verheerenden Schäden zu schützen, z.B. durch Rüfeverbauungen, Aufforstungen und Entwässerungsprojekten.
Auch die Hoheit über Jagd, Fischerei und Bergwesen muss so ausgeübt werden, dass «die Interessen der Landwirtschaft und der Gemeindefinanzen» geschützt werden (Artikel 22).
Schliesslich hat der Staat bei Gerichtsverfahren dafür zu sorgen, dass dem betroffenen Bürger keine unverhältnismässigen Gerichts- und Verfahrenskosten entstehen.
Video: Liechtenstein – Auf einen Blick
Weitere Infos...
www.liechtenstein.li
Doch im Laufe der Zeit haben sich Sinn und Zweck solcher Privilegien stark gewandelt: Aus Sonderrechten der Könige sind Verpflichtungen des Staates gegenüber seinen Bürgern geworden. So steht dem Staat zwar das Hoheitsrecht über die Gewässer zu, aber nicht zugunsten weniger Mächtiger wie im Mittelalter, sondern zum Wohle der Allgemeinheit. Neben der wirtschaftlichen Nutzung der Gewässer, u.a. auch zur Energiegewinnung, besteht auch die Pflicht, Volk und Land vor verheerenden Schäden zu schützen, z.B. durch Rüfeverbauungen, Aufforstungen und Entwässerungsprojekten.
Auch die Hoheit über Jagd, Fischerei und Bergwesen muss so ausgeübt werden, dass «die Interessen der Landwirtschaft und der Gemeindefinanzen» geschützt werden (Artikel 22).
Schliesslich hat der Staat bei Gerichtsverfahren dafür zu sorgen, dass dem betroffenen Bürger keine unverhältnismässigen Gerichts- und Verfahrenskosten entstehen.
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Video: Liechtenstein auf einen Blick (2004)