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Die Rechtspflege

Öffentliches Recht und privates Recht

«Jeder ist vor dem Gesetz gleich!» – Diese Forderung ist ein Grundsatz des Rechtsstaates

Das Gleichheitsprinzip verlangt, dass bei gleichen Bedingungen auch gleiche Regeln gelten. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das gilt, wenn Bürgerinnen oder Bürger über private Angelegenheiten in Streit geraten sind, das hat aber auch Gültigkeit für die Beziehungen zwischen einer Bürgerin oder einem Bürger und dem Staat. Es ist Aufgabe der Gesetze, dafür zu sorgen, dass das Gleichheitsprinzip nicht verletzt und jede einzelne Bürgerin bzw. jeder einzelne Bürger gleich behandelt wird.
Je nach Inhalt der Gesetze werden diese entweder dem öffentlichen oder dem privaten Recht zugeteilt.
 
Auch das Verwaltungsrecht gehört zum öffentlichen Recht. Er regelt die Beziehung von Staat und Bürger.
Öffentliches Recht Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des einzelnen Menschen zum Staat und zu dessen Einrichtungen. Es ordnet ausserdem die Beziehungen der staatlichen Institutionen untereinander.  Zum öffentlichen Recht gehört zum Beispiel das Staatsrecht das wichtigste Gesetz des Staatsrechts ist die Landesverfassung. Sie ist allen anderen Gesetzen übergeordnet, d.h. kein anderes Gesetz darf gegen die Verfassung verstossen. Auch das Verwaltungsrecht ist im öffentlichen Recht enthalten. Es regelt die Befugnisse der staatlichen Behörden gegenüber den Bürgern. Dazu gehören zum Beispiel das Baugesetz, das Gewässerschutzgesetz, das Gewerbegesetz und verschiedene Verfahrensordnungen. Das Strafrecht, ebenfalls Bestandteil des öffentlichen Rechts, umschreibt, welche Handlungen bestraft werden und welches die zulässigen Strafen für derartige Rechtsverletzungen sind.
 
Die Rechte der Personen untereinander werden vom Privatrecht geregelt.
Privates RechtDas Privatrecht (Zivilrecht) regelt die Beziehungen der einzelnen Menschen, der «Privatpersonen» untereinander. Auch das Privatrecht sorgt für eine funktionierende Ordnung im Gemeinwesen. So werden im Familienrecht die Beziehungen zwischen Eheleuten bzw. zwischen Eltern und Kindern geregelt; daneben gibt es das Personenrecht, das Sachenrecht, das Erbrecht und das Schuldrecht (worin auch Rechte und Pflichten von Vertragspartnern festgehalten sind) u.a.