Politische Volksrechte - Initiative und Referendum
Verfassungs- und Gesetzesinitiative
Durch das Initiativrecht können das Volk oder Gemeinden einen direkten Einfluss auf die Verfassung oder die Gesetzgebung geltend machen.
Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung, d. h. zur Einbringung von Gesetzesvorschlägen steht zu: dem Landesfürsten in Form einer Regierungsvorlage, dem Landtage selbst und den wahlberechtigten Landesbürgern (Art. 64).
Das Initiativrecht ermöglicht es auch dem Volk, einen Erlass, eine Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eine Änderung der Verfassung einzubringen. Im ersten Fall muss es sich auf die Unterschriften von wenigstens 1000 Wahlberechtigten oder auf die übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüsse von wenigstens drei Gemeinden stützen. Bei der Verfassungsinitiative müssen das Begehren mindestens 1500 Wahlberechtigte bzw. vier Gemeinden stellen.
Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung, d. h. zur Einbringung von Gesetzesvorschlägen steht zu: dem Landesfürsten in Form einer Regierungsvorlage, dem Landtage selbst und den wahlberechtigten Landesbürgern (Art. 64).
Das Initiativrecht ermöglicht es auch dem Volk, einen Erlass, eine Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eine Änderung der Verfassung einzubringen. Im ersten Fall muss es sich auf die Unterschriften von wenigstens 1000 Wahlberechtigten oder auf die übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüsse von wenigstens drei Gemeinden stützen. Bei der Verfassungsinitiative müssen das Begehren mindestens 1500 Wahlberechtigte bzw. vier Gemeinden stellen.