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Rechte und Pflichten

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Erlass von Verordnungen

Die Verfassung ist das Grundgesetz des Staates. Um die Artikel der Verfassung näher zu erläutern,  braucht es Gesetze und Verordnungen, die auch neuen Rechtssituationen und den Entwicklungen in der Gesellschaft Rechnung tragen.
Der Landesfürst ist aufgrund der Verfassung zum Erlass von Verordnungen ermächtigt.

«Der Landesfürst wird ohne Mitwirkung des Landtages durch die Regierung die zur Vollziehung und Durchführung der Gesetze erforderlichen... Verordnungen erlassen ...» (Art. 10). Dieser Artikel ist mit Ausnahme der Worte «durch die Regierung» dem Text der alten Verfassung von 1862 entnommen. Nun lag aber damals nach ihr nicht nur das Verordnungsrecht,  sondern die ganze vollziehende Gewalt überhaupt in der Hand des Fürsten.
Die Rechtslage hat sich heute wesentlich verändert. Seit die Regierung vom Fürsten auf Vorschlag des Landtages ernannt wird, wird das Verordnungsrecht «durch die Regierung» ausgeübt.

Heute werden Verordnungen von der Regierung erlassen Aus traditionellen Gründen wird das Verordnungsrecht formell dem Fürsten zugeschrieben, und lediglich deshalb übernahm man den alten Text von 1862, setzte aber in den Worten «durch die Regierung» einen ganz anderen Kern in den Sinn des Artikels. Heute werden Verordnungen von der Regierung erlassen. Artikel 92, der auf den Artikel 10 Bezug nimmt, bekräftigt dies. Alle unter Artikel 10  Abs. 1 fallenden Verordnungen nennen sich «Verordnungen der fürstlichen Regierung» und sind nur vom Regierungschef unterzeichnet.
 
Der Fürst beruft den Landtag durch «fürstliche Verordnung» einVon den Regierungsverordnungen zu unterscheiden sind die fürstlichen Verordnungen. Die jährliche Einberufung des Landtages findet durch «fürstliche Verordnung» statt (Art. 49). Sie ist vom Fürsten oder dessen Stellvertreter unterschrieben und vom Regierungschef gegengezeichnet.

In dringenden Fällen ... das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehrenZu den fürstlichen Verordnungen zählen auch die Notverordnungen. Nach Art. 10 Abs. 2 der Verfassung wird der Landesfürst in «dringenden Fällen ... das Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates vorkehren». Der Fürst hat seit Erlass der Verfassung von 1921 dreimal vom Notverordnungsrecht Gebrauch gemacht. Am 18. Februar 1943 verfügte der Landesfürst mit Verordnung die Verlängerung der Mandatsdauer des Landtages, weil bei der durchzuführenden Wahl die Gefahr bestand, dass von aussen Einfluss auf den Wahlkampf genommen würde und liechtensteinische Nationalsozialisten Abgeordnete in den Landtag bringen könnten. Der Fürst handelte dabei auf Ersuchen der Regierung, der beiden grossen Parteien und in Übereinstimmung mit dem Landtag,
 
Ein Beispiel für eine Notverordnung:  BetäubungsmittelgesetzAm 13.Juli 1982 verordnete der Landesfürst, dass das schweizerische Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. 0ktober 1951 samt Änderungen und Ergänzungen im Fürstentum Liechtenstein vollumfänglich Gesetzeskraft hat. Diese Verordnung wurde unmittelbar nach Bekanntwerden einer Gerichtsentscheidung erlassen, in der die Auffassung vertreten wurde, dass ein Grossteil der Bestimmungen des Bundesgesetzes für den Bereich des Fürstentums Liechtenstein nicht anzuwenden sei. Da die dadurch eingetretene Rechtsunsicherheit insbesondere die Strafverfolgung von Drogenhandel und – konsum in Frage stellte, wurden sofortige Massnahmen für notwendig erachtet. Mit Erlass des liechtensteinischen Betäubungsmittelgesetzes konnte die Notverordnung aufgehoben werden (1983).
 
Amerikanischer Militäreinsatz im Irak-Kuwait-Krieg (1990).
Schnelles Handeln im Irak - Kuwait Konflikt Am 10. August 1990 verordnete der Landesfürst Wirtschaftsmassnahmen gegenüber Irak und Kuwait und gleichzeitig den Schutz von Vermögenswerten Kuwaits im Fürstentum Liechtenstein. Diese Verordnung wurde in Anbetracht der gewaltsamen und völkerrechtswidrigen Besetzung Kuwaits durch den Irak erlassen. Der Landesfürst wollte damit einen Beitrag leisten, um der Besetzung Kuwaits durch den Irak ein Ende zu bereiten und die Souveränität Kuwaits wiederherzustellen. Der Fürst war ebenfalls entschlossen, der Resolution 661 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 6. August 1990 auch im Fürstentum Liechtenstein nachzukommen. Mit dieser Resolution hatte der Sicherheitsrat der UNO umfassende wirtschaftliche und handelspolitische Sanktionen gegen den Irak verhängt.