Der Landesausschuss
Wesen und Eigenart
Von der Schliessung des Landtages bis zu seiner Wiedereröffnung wird ein Landesausschuss eingesetzt, der Aufgaben des Landtages wahrnimmt.
Jeweils im März /April wird der Landtag mit Fürstlicher Verordnung (vom Fürsten oder von seinem Stellvertreter) zur jährlichen Sitzungsperiode einberufen. Von diesem Zeitpunkt an ist der Landtag konstituiert, d. h. er tritt in unregelmässiger Folge zusammen, um die anfallenden parlamentarischen Geschäfte zu bearbeiten. Eine Sitzungsperiode dauert üblicherweise bis Dezember und wird beendet, indem der Landesfürst oder ein Bevollmächtigter – oft der Regierungschef – den Landtag schliesst (Art. 55).
Mit der Schliessung des Landtages ist dieser nicht mehr aktionsfähig; seine Tätigkeit ruht bis zur nächsten Einberufung.
Vertagung – Auflösung des LandtagesIn der Verfassung (vgl. Art. 48) sind noch zwei andere Umstände angeführt, während denen das liechtensteinische Parlament nicht konstituiert ist:
Zusammensetzung des LandesausschussesDer Landesausschuss besteht aus fünf Mitgliedern: dem bisherigen Landtagspräsidenten oder – im Verhinderungsfalle – seinem Stellvertreter und aus vier Landtagsabgeordneten. Der Landtag wählt dazu in der Sitzung, in welcher die Vertagung, Schliessung oder Auflösung ausgesprochen wird, aus seinen Reihen vier Abgeordnete, und zwar zwei Vertreter des Oberlandes und zwei aus dem Wahlkreis Unterland (Art.72). Sobald der Landtag wieder zusammentritt, gilt der Landesausschuss als aufgelöst (Art. 73).
Jeweils im März /April wird der Landtag mit Fürstlicher Verordnung (vom Fürsten oder von seinem Stellvertreter) zur jährlichen Sitzungsperiode einberufen. Von diesem Zeitpunkt an ist der Landtag konstituiert, d. h. er tritt in unregelmässiger Folge zusammen, um die anfallenden parlamentarischen Geschäfte zu bearbeiten. Eine Sitzungsperiode dauert üblicherweise bis Dezember und wird beendet, indem der Landesfürst oder ein Bevollmächtigter – oft der Regierungschef – den Landtag schliesst (Art. 55).
Mit der Schliessung des Landtages ist dieser nicht mehr aktionsfähig; seine Tätigkeit ruht bis zur nächsten Einberufung.
Vertagung – Auflösung des LandtagesIn der Verfassung (vgl. Art. 48) sind noch zwei andere Umstände angeführt, während denen das liechtensteinische Parlament nicht konstituiert ist:
- bei einer Vertagung; eine solche kann der Landesfürst aus erheblichen Gründen für insgesamt drei Monate verfügen;
- bei einer Auflösung des Landtages; eine derartige Massnahme (ebenfalls nur «aus erheblichen Gründen» möglich) kann der Landesfürst unmittelbar bestimmen oder das Volk über eine Volksabstimmung erwirken.
Zusammensetzung des LandesausschussesDer Landesausschuss besteht aus fünf Mitgliedern: dem bisherigen Landtagspräsidenten oder – im Verhinderungsfalle – seinem Stellvertreter und aus vier Landtagsabgeordneten. Der Landtag wählt dazu in der Sitzung, in welcher die Vertagung, Schliessung oder Auflösung ausgesprochen wird, aus seinen Reihen vier Abgeordnete, und zwar zwei Vertreter des Oberlandes und zwei aus dem Wahlkreis Unterland (Art.72). Sobald der Landtag wieder zusammentritt, gilt der Landesausschuss als aufgelöst (Art. 73).