Liechtenstein und seine Nachbarn
Der Zollvertrag mit der Schweiz
Bereits während des Ersten Weltkrieges hatte sich für Liechtenstein die wirtschaftliche Abhängigkeit von seinem östlichen Nachbarn nachteilig bemerkbar gemacht.
Während der Kriegszeit war es Liechtenstein nicht gelungen, seine Souveränität und Neutralität gegenüber Drittländern überzeugend darzulegen, zu stark war die wirtschaftliche Bindung an Österreich-Ungarn gewesen. Mit dem Zusammenbruch der Donaumonarchie 1918 blieb aber die Loslösung vom bisherigen Wirtschaftspartner die einzige Möglichkeit für Liechtenstein, um als Staat weiter bestehen zu können.
Schweizer Franken als Zahlungsmittel Die Finanzkrise nach dem Ersten Weltkrieg brachte es mit sich, dass in Liechtenstein lange vor dem Währungsvertrag mit der Schweiz nur noch Schweizerfranken als Zahlungsmittel angenommen wurden, wie die Kundmachung der vereinigten liechtensteinischen Schmiede im Volksblatt vom 14. Februar 1920 beweist.
Während der Kriegszeit war es Liechtenstein nicht gelungen, seine Souveränität und Neutralität gegenüber Drittländern überzeugend darzulegen, zu stark war die wirtschaftliche Bindung an Österreich-Ungarn gewesen. Mit dem Zusammenbruch der Donaumonarchie 1918 blieb aber die Loslösung vom bisherigen Wirtschaftspartner die einzige Möglichkeit für Liechtenstein, um als Staat weiter bestehen zu können.
Schweizer Franken als Zahlungsmittel Die Finanzkrise nach dem Ersten Weltkrieg brachte es mit sich, dass in Liechtenstein lange vor dem Währungsvertrag mit der Schweiz nur noch Schweizerfranken als Zahlungsmittel angenommen wurden, wie die Kundmachung der vereinigten liechtensteinischen Schmiede im Volksblatt vom 14. Februar 1920 beweist.
Die folgende Chronologie zeigt die für Liechtenstein dramatischen Ereignisse vom Ende des Ersten Weltkriegs bis zum Abschluss des Zollvertrages mit der Schweiz:
11. 11. 1918 | Deutsche Unterhändler unterzeichnen im Wald von Compiègne die Waffenstillstandsbedingungen |
18. 01. 1919 | Beginn der Friedenskonferenz in Paris |
02. 08. 1919 | Das Fürstentum Liechtenstein kündigt den Zollvertrag mit Österreich |
01. 09. 1919 | Liechtenstein wird auch von Österreich als Zollausland behandelt |
10. 09. 1919 | Unterzeichnung des Friedensvertrags zwischen Österreich und der Entente – Auflösung der Donaumonarchie |
21. 10. 1919 | Gesuch des liechtensteinischen Geschäftsträgers in Bern an das Eidgenössische Politische Departement, die Interessen Liechtensteins und seiner Staatsangehörigen im Ausland zu wahren |
27. 10. 1919 | Der Bundesrat beschliesst, die gewünschte diplomatische und konsularische Vertretung zu übernehmen; Liechtenstein unterhält nur noch in Bern und Wien eigene Gesandtschaften, von denen diejenige in Wien bald wieder geschlossen wird |
01. 02. 1920 | Der Vertrag des Fürstentums Liechtenstein mit der Schweiz betreffend Post, Telegrafen und Telefondienst tritt in Kraft. |
16. 02. 1920 | Die liechtensteinische Regierung ersucht den Schweizerischen Bundesrat um Aufnahme von Verhandlungen über einen Zollvertragsabschluss |
18. 08. 1922 | Der Bundesrat fasst den grundsätzlichen Beschluss, dem Fürstentum Liechtenstein einen Zollanschluss vorzuschlagen. |
29. 03. 1923 | Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (tritt am 01.01.1924 in Kraft). |
Video: Zoll und Grenze von Liechtenstein zur Schweiz (Zollvertrag 1923) und zu Österreich.
Zollvertrag mit der Schweiz 1923 Die Unterzeichnung des «Vertrags über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet» war für unser Land eine Art Lebensversicherung. In erster Linie kam es zu diesem Zeitpunkt darauf an, Liechtensteins Überleben wirtschaftlich zu ermöglichen.
Durch den Zollvertrag von 1923 wurde das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein zum schweizerischen Zollinland erklärt: «… An der schweizerisch-liechtensteinischen Grenze dürfen daher während der Dauer dieses Vertrages von keiner Seite Abgaben erhoben sowie Beschränkungen und Verbote der Ein- und Ausfuhr erlassen werden…» (Art.1). Die gesamte schweizerische Zollgesetzgebung und die übrige «Bundesgesetzgebung, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt» (Art. 4), gilt für die Vertragsdauer auch in Liechtenstein.
Während der Geltungsdauer des Zollvertrages wird das Fürstentum Liechtenstein in vielen Bereichen wie ein schweizerischer Kanton behandelt. Andererseits hat Liechtenstein – im Gegensatz zu den Schweizer Kantonen – keinerlei Mitbestimmung beim Erlass von Zollvorschriften.
Weitere Verträge mit der Schweiz Der Zollvertrag war auch die Grundlage bzw. die Voraussetzung für weitere wichtige Verträge mit der Schweiz. Besonders zu erwähnen ist der Währungsvertrag (1980). Er bezweckt den einheitlichen Schutz des Schweizerfrankens in beiden Staaten sowie eine engere währungspolitische Zusammenarbeit. Die liechtensteinische Währungshoheit bleibt vom Vertrag unberührt.
Der bereits 1920 abgeschlossene Vertrag betreffend die Besorgung des Post-, Telegraphen- und Telefondienstes wurde im Jahr 1999 aufgrund der eingetretenen Globalisierung und Liberalisierung auch im Post- und Fernmeldebereich im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst.
Besondere Vereinbarungen ab 1991 In den Jahren 1991 und 1995 wurde der Zollvertrag, der grundsätzlich auf den Warenverkehr beschränkt ist, den gewandelten Bedürfnissen angepasst. Damit kann Liechtenstein einerseits selbst Vertragsstaat internationaler Übereinkommen und Mitglied internationaler Organisationen im Deckungsbereich des Zollvertrags werden, sofern die Schweiz ebenfalls diesen Übereinkommen und Organisationen angehört. Andererseits kann Liechtenstein solchen Übereinkommen und Organisationen aber auch dann beitreten, wenn die Schweiz ihnen nicht beitritt. In diesem Fall schliessen Liechtenstein und die Schweiz jeweils eine besondere Vereinbarung ab, wie dies etwa im Jahr 1994 zur Vorbereitung des Beitritts Liechtensteins zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erforderlich war.
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Europäischer Wirtschaftsraum
Während der Geltungsdauer des Zollvertrages wird das Fürstentum Liechtenstein in vielen Bereichen wie ein schweizerischer Kanton behandelt. Andererseits hat Liechtenstein – im Gegensatz zu den Schweizer Kantonen – keinerlei Mitbestimmung beim Erlass von Zollvorschriften.
Weitere Verträge mit der Schweiz Der Zollvertrag war auch die Grundlage bzw. die Voraussetzung für weitere wichtige Verträge mit der Schweiz. Besonders zu erwähnen ist der Währungsvertrag (1980). Er bezweckt den einheitlichen Schutz des Schweizerfrankens in beiden Staaten sowie eine engere währungspolitische Zusammenarbeit. Die liechtensteinische Währungshoheit bleibt vom Vertrag unberührt.
Der bereits 1920 abgeschlossene Vertrag betreffend die Besorgung des Post-, Telegraphen- und Telefondienstes wurde im Jahr 1999 aufgrund der eingetretenen Globalisierung und Liberalisierung auch im Post- und Fernmeldebereich im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst.
Besondere Vereinbarungen ab 1991 In den Jahren 1991 und 1995 wurde der Zollvertrag, der grundsätzlich auf den Warenverkehr beschränkt ist, den gewandelten Bedürfnissen angepasst. Damit kann Liechtenstein einerseits selbst Vertragsstaat internationaler Übereinkommen und Mitglied internationaler Organisationen im Deckungsbereich des Zollvertrags werden, sofern die Schweiz ebenfalls diesen Übereinkommen und Organisationen angehört. Andererseits kann Liechtenstein solchen Übereinkommen und Organisationen aber auch dann beitreten, wenn die Schweiz ihnen nicht beitritt. In diesem Fall schliessen Liechtenstein und die Schweiz jeweils eine besondere Vereinbarung ab, wie dies etwa im Jahr 1994 zur Vorbereitung des Beitritts Liechtensteins zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erforderlich war.
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Video: Staatsbesuch des Schweizer Bundespräsidenten Pascal Couchepin in Vaduz (2003)