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Die Europapolitik

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Inhalt des EWR-Abkommens

Zuweisung für die Grenze
Der EWR bezweckt die Schaffung eines gesamteuropäischen freien Marktes auf der Grundlage der so genannten vier Freiheiten (freier Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen) und des EU-Wettbewerbsrechts.

Nicht Gegenstand des EWR-Abkommens sind die direkten oder indirekten Steuern. Das Abkommen geht aber über eine rein wirtschaftliche Zusammenarbeit hinaus, indem im Rahmen der so genannten flankierenden und horizontalen Politiken Bereiche wie Forschung und Entwicklung, Bildung, Verbraucherschutz, Umwelt und Sozialpolitik erfasst sind. Im Weiteren zeichnet sich das EWR-Abkommen durch ein für alle verbindliches Rechtssystem aus, das die Durchsetzung von gemeinsamen Regeln und Vorschriften gewährleistet und den EFTA-/EWR-Staaten Einflussnahme auf künftige EWR-Rechtsvorschriften ermöglicht.
 
Integrationsmodell für Liechtenstein Liechtenstein schuf sich mit Hilfe seiner Partner ein funktionierendes, den Bedürfnissen Liechtensteins entsprechendes Integrationsmodell «EWR und Zollvertrag». Im EWR-Abkommen finden sich Sonderlösungen (Übergangsfristen für die Rechtsumsetzung, teilweise gepaart mit einer erneuten Überprüfung der Situation Liechtensteins) sowie eine besondere Lösung für den für Liechtenstein sensiblen Bereich der Freizügigkeit im Personenverkehr. Diese Lösung respektiert die nationale Identität des Landes und gewährleistet, dass angesichts eines Anteils von rund 35 Prozent ausländischer Wohnbevölkerung an der Gesamtbevölkerung keine unbeschränkte Zuwanderung erfolgt.