Rechte und Pflichten
Legalitätsversicherung und Treuegelöbnis
Vor Empfangnahme der Erbhuldigung muss der Regierungsnachfolger in einer schriftlichen Urkunde aussprechen, «dass er das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren» wird.
Als Verpflichtung ist dem Fürsten auferlegt, dass er noch vor der Erbhuldigung unter Bezug auf die fürstlichen Ehren und Würden in einer schriftlichen Urkunde eine Legalitätsversicherung in dem Sinne abgibt, dass er das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regiert, seine Integrität erhält und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten wird (Art. 13).
Als Verpflichtung ist dem Fürsten auferlegt, dass er noch vor der Erbhuldigung unter Bezug auf die fürstlichen Ehren und Würden in einer schriftlichen Urkunde eine Legalitätsversicherung in dem Sinne abgibt, dass er das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regiert, seine Integrität erhält und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich und in gleicher Weise beobachten wird (Art. 13).
Video: Huldigungsfeier für Fürst Hans Adam II. gemeinsam mit Erbprinz Alois am 15. August auf der Schlosswiese in Vaduz (1990)
Einvernehmliches Zusammenwirken
Die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volk verankert und wird von beiden gemäss der Verfassung ausgeübt. Nach diesem Grundsatz, der keine Aufteilung der Souveränität darstellt, können weder Fürst noch Volk jeweils allein staatsrechtlich handeln - der Fürst nicht durch die Regierung, das Volk nicht durch den Landtag. Sie sind auf einvernehmliches Zusammenwirken angewiesen, wobei festzuhalten ist, dass der Fürst nach der immer noch gültigen Verfassungs-Präambel von Fürst Johann II. seine Rechte nicht vom Volk, sondern ausdrücklich von Gottes Gnaden ableitet. Der jeweilige Thronfolger hat jedoch dem Volk schriftlich zu erklären, dass er seine Regierungsrechte und Regierungspflichten gemäss Verfassung und Gesetz wahrnehmen werde. Erst dann empfängt er die Erbhuldigung.
Einvernehmliches Zusammenwirken
Die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volk verankert und wird von beiden gemäss der Verfassung ausgeübt. Nach diesem Grundsatz, der keine Aufteilung der Souveränität darstellt, können weder Fürst noch Volk jeweils allein staatsrechtlich handeln - der Fürst nicht durch die Regierung, das Volk nicht durch den Landtag. Sie sind auf einvernehmliches Zusammenwirken angewiesen, wobei festzuhalten ist, dass der Fürst nach der immer noch gültigen Verfassungs-Präambel von Fürst Johann II. seine Rechte nicht vom Volk, sondern ausdrücklich von Gottes Gnaden ableitet. Der jeweilige Thronfolger hat jedoch dem Volk schriftlich zu erklären, dass er seine Regierungsrechte und Regierungspflichten gemäss Verfassung und Gesetz wahrnehmen werde. Erst dann empfängt er die Erbhuldigung.
Treuegelöbnis«Gemäss Artikel 3 und 13 der Verfassung habe ich als Fürst Hans-Adam II. die Regierung des Fürstentums Liechtenstein übernommen. Gleichzeitig habe ich bekundet, dass ich das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die landesfürstlichen Rechte unzertrennlich in gleicher Weise beobachten werde.»
Am 5. Dezember 1989 huldigte der Landtag Fürst Hans-Adam II. und nahm das fürstliche Treuegelöbnis entgegen. Fürst Hans-Adam II. gelobte in Übereinstimmung mit der Verfassung und den anderen Gesetzen zu regieren und die Integrität Liechtensteins zu erhalten. Seinerseits gelobte der Landtag, Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein als neuen Landesfürsten anzuerkennen.
Am 5. Dezember 1989 huldigte der Landtag Fürst Hans-Adam II. und nahm das fürstliche Treuegelöbnis entgegen. Fürst Hans-Adam II. gelobte in Übereinstimmung mit der Verfassung und den anderen Gesetzen zu regieren und die Integrität Liechtensteins zu erhalten. Seinerseits gelobte der Landtag, Hans-Adam II. von und zu Liechtenstein als neuen Landesfürsten anzuerkennen.