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Rechte und Pflichten

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Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten

Vom Landesfürsten

Fürst Hans Adam anlässlich der Landtagseröffnung (2002).
Der Landesfürst ist das Staatsoberhaupt und vertritt das Fürstentum Liechtenstein gegenüber auswärtigen Staaten. Der Fürst darf sein Recht an der Staatsgewalt nur gemäss den Bestimmungen der Verfassung und der übrigen Gesetze ausüben.

Die liechtensteinische Verfassung von 1921 (Stand 2003) vereinigt in sich Elemente von Staatsformen, die sich scheinbar gegenseitig ausschliessen: Das Fürstentum Liechtenstein ist eine Monarchie, in der die Rechte des Monarchen sehr viel weiter gehen als in den parlamentarischen Monarchien. Der Landesfürst hat nicht nur Repräsentationsfunktion, er ist das Staatsoberhaupt und besitzt wesentliche Entscheidungsbefugnisse.

Ein Musterbeispiel für Monarchie und Demokratie Trotz umfassender Rechte des Fürsten sind die meisten Landesangehörigen der Meinung, dass ihr Land ein Musterbeispiel für ein demokratisch regiertes Land ist: Alle vier Jahre wählen sie einen Landtag mit 25 Abgeordneten. Initiativ- und Referendumsrecht sind durch die Verfassung gewährleistet. Schliesslich besteht in Liechtenstein die Überzeugung, dass die Übersichtlichkeit der Verhältnisse in einem Kleinstaat der Demokratie in besonderem Masse entgegenkommt.
Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage; die
Rechte der Staatsgewalt sind im Fürsten und im Volk vereinigt (Art.2).
 
Fürst Hans Adam II. ist das Oberhaupt des Staates. Sein Sohn Erbprinz Alois ist jedoch seit 2004 der Stellvertreter des Fürsten mit allen Rechten und Pflichten. Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten. (Foto: 2002)
Die Staatsgewalt liegt beim Fürsten und dem Volk Nach der Verfassung von 1862 vereinigte der Fürst alle beinahe Rechte der Staatsgewalt in seiner Person (§ 2). In der neuen Verfassung von 1921 (Stand 2003) geht die Staatsgewalt nicht mehr vom Fürsten allein aus, sondern ist im Fürsten und Volk verankert.
Im II. Hauptstück der Verfassung findet sich unter dem Titel «Vom Landesfürsten » eine Reihe von Bestimmungen, teils aus dem ersten, grösstenteils aus dem dritten Hauptstück der früheren Verfassung (1862) zusammen genommen, welche die Rechte und Pflichten des Staatsoberhauptes umgrenzen.
Im Einzelnen stehen dem Landesfürsten als Staatsoberhaupt Befugnisse zu, aus denen ersichtlich ist, dass der Fürst zwar herrscht, aber nicht unmittelbar regiert.

Der Fürst kann von niemandem zur Verantwortung gezogen werden Ausser den sogenannten Rechten, die dem Fürsten zukommen, untersteht der Landesfürst nicht der Gerichtsbarkeit und ist rechtlich nicht verantwortlich (Art. 7).
Weder seine Staatstätigkeit noch irgendeine seiner Handlungen als Privatmann unterliegen einer politischen oder strafrechtlichen Verantwortung. Er kann, und das entspricht sehr dem monarchischen Prinzip, von keinem Organ des Staates zur Verantwortung gezogen werden. Damit wird auch die politische Verantwortung vom Staatsoberhaupt auf die Staatsregierung übertragen, im Sinne des alten britischen Verfassungsprinzips: «Der König kann nicht Unrecht tun». Zur Verantwortung gezogen wird jedoch der Regierungschef, der mit der Gegenzeichnung der fürstlichen Regierungsakte politisch die Verantwortung übernimmt.