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Wahlen in einer Demokratie

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Wahlen in einer Demokratie

Wahlen in einer Demokratie

Wahlen heute

Nicht alle Einwohner eines Staates sind wahlberechtigt. Auch in Liechtenstein können nur Landesangehörige mit vollendetem 18. Lebensjahr an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen.
In manchen Staaten sind immer noch einzelne Gruppen der Gesellschaft vom demokratischen Wahlrecht ausgeschlossen.
Das Stimm- und Wahlrecht ist eines der wichtigsten demokratischen Grundrechte und bietet allen Wahlberechtigten die Möglichkeit, ihre politische Meinung kundzutun.

Alle Wahlberechtigten besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Sie können somit wählen und abstimmen und auch selbst in ein Amt gewählt werden
.
Die Prinzipien des Wahl- und Stimmrechtes auf Landesebene sind in der Verfassung im Artikel 46 festgelegt.

Art. 46 Abs. 1 und 2
Der Landtag besteht aus 25 Abgeordneten, die vom Volke im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechtes nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden. Das Oberland und Unterland bilden je einen Wahlbezirk. Von den 25 Abgeordneten entfallen 15 auf das Oberland und 10 auf das Unterland.
Mit den 25 Abgeordneten werden in jedem Wahlbezirk auch stellvertretende Abgeordnete gewählt. Auf jeweils drei Abgeordnete in einem Wahlbezirk steht jeder Wählergruppe ein stellvertretender Abgeordneter zu,  jedoch mindestens einer, wenn eine Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht.

Die Wahlen im Fürstentum Liechtenstein sind also:
allgemein
In Landes- und Gemeindeangelegenheiten dürfen alle stimmberechtigten Frauen und Männer wählen bzw. abstimmen.
Ausgeschlossen von den Wahlen und Abstimmungen sind Personen, die im Stimmrecht eingestellt sind: z. B. rechtskräftig Verurteilte.
gleich
Die Stimmen aller Wahlberechtigten haben dasselbe Gewicht, unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Stellung. Auch das Engagement für die Politik oder das Desinteresse des Wählers an der Politik hat in dieser Hinsicht keinerlei Bedeutung.
geheim
Die Wahlberechtigten vollziehen ihre  Wahlhandlung in Wahlzellen (Wahlkabinen) oder durch eine Briefwahl. Der Stimmzettel wird in ein Kuvert gesteckt, so dass nach der Wahl nicht mehr festgestellt werden kann, wie sich die einzelnen Wählerinnen oder Wähler  entschieden haben.
direkt
Die Wahlberechtigten bestimmen direkt (= unmittelbar) die Kandidaten oder die Parteien, die sie im Landtag oder im Gemeinderatvertreten sollen; dagegen sind z. B. die Präsidentschaftswahlen in den USA indirekte Wahlen, da die Bürger nur Wahlmänner bestimmen, die dann die eigentliche Wahl des Präsidenten vornehmen.
 
Wahlverfahren und Wahlrecht Gewählt wird nach dem Verhältniswahlsrecht (Kandidatenproporz). Alle Parteien, die acht Prozent der gültigen Stimmen erreicht haben, nehmen an der Vergabe der Mandate teil.
In Landesangelegenheiten sind alle liechtensteinischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (Landesangehörige) und die Landesehrenbürger wahl- und stimmberechtigt.
Das Wahlrecht steht allen liechtensteinischen Frauen und Männern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Lande ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Alle Wahl- und Stimmberechtigten besitzen das aktive und passive Wahlrecht; das bedeutet, dass sie somit wählen bzw. abstimmen hönnen und auch selbst als Kandidatin bzw. als Kandidat  in ein Amt gewählt werden können. Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten diese Bestimmungen auch für die Wahlen in den Gemeinden.

Ausschluss vom Wahlrecht Vom Wahl- und Stimmrecht ist ausgeschlossen,
  • wer kraft des Gesetzes oder rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung im Stimmrecht eingestellt ist;
  • wer unter Vormundschaft steht, ausgenommen die Bevormundung auf eigenes Begehren;
  • wer während einer Wahl oder Abstimmung wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst;
  • wer durch behördliche Verfügung in eine Verwahrungsanstalt oder Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen ist, für die Dauer dieser Einweisung.