Das Fürstentum Liechtenstein   >  

Der Landesfürst   >  

Rechte und Pflichten

Das Fürstentum Liechtenstein   >  

Der Landesfürst   >  

Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten

Einberufung, Schliessung, Vertagung und Auflösung des Landtages

Illustration Nico.
Der Fürst hat das Recht den Landtag einzuberufen, zu schliessen, auf drei Monate zu vertagen oder ihn aufzulösen.

In Ermangelung eines Selbstversammlungsrechtes hat der Landesfürst das Recht, den Landtag einzuberufen, zu schliessen und aus erheblichen Gründen, die der Versammlung jedes Mal mitzuteilen sind, auf drei Monate zu vertagen oder ihn aufzulösen. Eine Vertagung, Schliessung oder Auflösung kann nur vor dem versammelten Landtage ausgesprochen werden (Art.48). Der Landesfürst bzw. sein Stellvertreter eröffnet im Frühjahr jeweils mit einer Thronrede die Sitzungsperiode des Landtages.
Der Landtag wird vom Fürsten in eigener Person oder durch einen Bevollmächtigten geschlossen (z.B. Regierungschef) (Art. 55).
 



Der Landtag wird vom Landesfürsten oder durch einen Bevollmächtigten eröffnet. Sämtliche neu eingetretene Mitglieder legen folgenden Eid in die Hände des Fürsten oder seines Bevollmächtigten ab und bekräftigen dies durch ihre Unterschrift:
"Ich gelobe, die Staatsverfassung und die bestehenden Gesetze zu halten und in dem Landtage das Wohl des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern, so wahr mir Gott helfe!" (2005)
Video: Thronrede des Fürsten (Hans Adam II.) bei der Landtagseröffnung (2003)

Fürst oder Volk können den Landtag einberufen Da unser Landtag kein Selbstversammlungsrecht hat, ist es der Fürst, der ihn einberuft und dadurch die Grundlage zur Gesetzgebungstätigkeit des Staates schafft. Doch es liegt nicht in seinem freien Ermessen, den Landtag einzuberufen, wenn er will, sondern die Verfassung verpflichtet ihn, zu Anfang jeden Jahres den Landtag einzuberufen (Art.49). Auch dem Volk steht das Einberufungsrecht zu. Über begründetes, schriftliches Verlangen von wenigstens 1000 wahlberechtigten Landesbürgern oder über Gemeindeversammlungsbeschluss von mindestens drei Gemeinden ist der Landtag einzuberufen.

Vertagung des Landtages Das Vertagungsrecht steht dem Fürsten zu, allerdings nur auf drei Monate. Nach Ablauf dieser längst möglichen Frist hat der Fürst die Pflicht, den Landtag innerhalb eines Monats wieder einzuberufen. Diese Vertagung kann aus erheblichen Gründen stattfinden (Art. 48), die der Versammlung mitzuteilen sind. Ob ein Grund erheblich ist oder nicht, entscheidet der Fürst.
 
Auflösung des Landtages durch Fürst oder Volk Von grosser Wichtigkeit ist auch das Recht des Fürsten, unseren Landtag aufzulösen, wenn die Landtagsarbeit blockiert ist, weil Abgeordnete nicht erscheinen. Das Auflösungsrecht ist einerseits in die Hand des Fürsten, anderseits in die Hand des Volkes gelegt. Über begründetes, schriftliches Verlangen können 1500 wahlberechtigte Landesbürger oder vier Gemeinden durch Gemeindeversammlungsbeschlüsse eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages verlangen. Nach jeder Auflösung muss binnen sechs Wochen eine Wahl stattfinden, der neu gewählte Landtag ist dann innerhalb von 14 Tagen einzuberufen (Art. 50). Die Schliessung und Auflösung kann nur vor versammeltem Landtage ausgesprochen werden. Eine Auflösung auf schriftlichem Wege bei nicht tagendem Parlament ist bei uns verfassungsmässig unzulässig.

In Stellvertretung des Landesfürsten bevollmächtigte Erbprinz Hans-Adam den Regierungschef, den Landtag wegen Beschlussunfähigkeit aufzulösen.