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Geschäftsordnung des Landtages

Die Geschäftordnung unterscheidet zwischen Initiative, Motion, Postulat, Interpellation und Anfrage.
 
Der Landtag setzt beschlussweise unter Beobachtung der Bestimmungen der Verfassung seine Geschäftsordnung fest (Art. 60).
Die Geschäftsordnung, die der Landtag bereits in seiner Eröffnungssitzung im Jahre 1862 behandelte, enthielt die Vorschriften über die Organisation des Landtages und die Geschäftsbehandlung im Landtag. Diese erste Geschäftsordnung blieb über 100 Jahre in Kraft. 1969 wurde sie neu gefasst und erweitert, die meisten Grundsätze wurden aber aus der alten Geschäftsordnung von 1863 übernommen. Während die alte Geschäftsordnung lediglich von «Anträgen» sprach, wurde in der Geschäftsordnung von 1969 nun zwischen Initiative, Motion, Postulat, Interpellation und Anfrage unterschieden. Seit 1989 besitzt der Landtag eine neue Geschäftsordnung. Als wichtige Neuerung wurde ein Landtagssekretariat mit einem vollamtlichen Landtagssekretär eingeführt.