Das Fürstentum Liechtenstein   >  

Die Verfassung – Das Grundgesetz   >  

Geschichte der politischen Rechte bis 1921

Das Fürstentum Liechtenstein   >  

Die Verfassung – Das Grundgesetz   >  

Geschichte der politischen Rechte bis 1921

Geschichte der politischen Rechte bis 1921

Deutscher Bund und Landständische Verfassung von 1818

Der Rheinbund wurde beim Wiener Kongress (1814 - 1815) aufgelöst. An seine Stelle trat der der Deutsche Bund, welcher 1815 gegründet wurde.
Die Mitgliedschaft im Deutschen Bund verpflichtete den Fürsten Johann I., auch für sein Land eine landständische Verfassung einzuführen, welche den Landtag praktisch zum Empfänger der fürstlichen Anweisungen degradierte.

Aus den Wirren der Französischen Revolution stieg der General Napoleon Bonaparte zum Kaiser der Franzosen auf (1804). Er führte Frankreich zur Vorherrschaft in Europa. Preussen und Österreich erlitten schwere Niederlagen (1805/1806). Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation wurde 1806 aufgelöst. Napoleon veranlasste, dass sich die deutschen Staaten 1806 zum Rheinbund zusammenschlossen, er war deren Beschützer. Als Mitglied des Rheinbundes wurde Liechtenstein im Jahre 1806 ein souveräner Staat.

Deutscher Bund 1815 wurde Napoleon geschlagen und auf die fern im Atlantischen Ozean liegende Insel St. Helena verbannt. Auf dem Wiener Kongress 1815 suchten die Fürsten die alte Ordnung Europas wiederherzustellen und zu sichern. Der «Deutsche Bund» wurde Nachfolger des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation.
 
Die Schaffung des Deutschen Bundes sollte zum Ausdruck bringen, dass die deutschen Staaten eine Gemeinschaft bildeten. Der Zweck des Bundes war, die Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der Bundesstaaten zu sichern. Gerade kleine Staaten wie Liechtenstein profitierten von diesem Schutz. Niemand konnte ihre Selbständigkeit bedrohen, ohne einen Krieg mit allen Staaten des Deutschen Bundes zu riskieren.

Weitere Infos
Rheinbundsakte 1806
Verfassung 1818
Deutsche Bundesakte 1815

Landständische Verfassung Am 1. September 1815 gehörten dem Deutschen Bund 41 deutsche Staaten an, unter denen Liechtenstein mit 5546 Einwohnern der Kleinste war. Mitglieder waren nach der Bundesakte die souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands. Die Mitgliedschaft beim Deutschen Bunde hatte die Einführung der landständischen Verfassung zur Folge. Die Bundesakte vom 8. Juni 1815 schreibt den Mitgliedern des Deutschen Bundes vor: «In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden» (Art. 13).
 
Fürst Johann I. führte die Verfassung also nicht ein, weil er etwa von seinen Untertanen dazu gebracht worden wäre, ihm ging es lediglich darum, den Art. 13 der Bundesakte zu erfüllen.
 
Die Mitgliedschaft im Deutschen Bund verpflichtete den Fürsten Johann I. (1760 - 1836), auch für sein Land eine landständische Verfassung einzuführen. Liechtenstein erhielt deshalb 1818 erstmals eine geschriebene Verfassung, welche bis 1862 rechtsgültig war.
Monarchisches PrinzipGrundsatz des Fürsten für einen solchen Vorgang war das sogenannte «monarchische Prinzip», welches besagt, dass der Monarch alle Gewalt und Macht in sich vereinigt. Während der Fürst also beinahe unumschränkt befehlen konnte, war es dem Landtag nur möglich, Vorschläge für das Allgemeinwohl einzubringen, die aber der Monarch keineswegs zu erfüllen brauchte. Liechtenstein hatte also keine rechtsstaatliche Volksvertretung im heutigen Sinne, da eine Mitwirkung bei der Gesetzgebung und eine Kontrolle über die Staatsverwaltung nicht in ihren Kompetenzen lag. Der Landtag war also von der landständischen Verfassung her stark in die Defensive gedrängt und in der Praxis der staatspolitischen Entscheidungen lediglich Empfänger der fürstlichen Anweisungen und Forderungen.