Voraussetzungen zur Staatsbildung
Wer gehört zum Staat?
Alle Menschen mit der gleichen Staatszugehörigkeit eines Staates sind Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und bilden das Staatsvolk. An die Staatsbürgerschaft sind auch verschiedene Rechte und Pflichten gebunden.
Im engeren Sinn versteht man unter dem Begriff «Staatsvolk» nur die Staatsangehörigen, die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
Sie besitzen einen Pass oder andere Ausweispapiere ihres Staates und können am politischen Leben aktiv teilnehmen. Allerdings haben sie je nach Staatsverfassung auch staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen: Steuerpflicht, Wehrpflicht u. a.
Im weiteren Sinne gehören zum Staatsvolk alle jene Menschen, die auf irgendeine Weise miteinander verbunden sind, sei es durch Herkunft, Sprache, Wohnsitz, Kultur oder Geschichte. Dazu kommt noch der gemeinsame Wille, sich selbst als Einheit, als Volk und Staat, zu sehen.
In diese erweiterte Form der Auffassung vom Staatsvolk fallen auch die im Staat niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländer.
Im Gegensatz zu den Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern brauchen Ausländerinnen und Ausländer, die sich in einem bestimmten Staat niederlassen wollen, eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsgenehmigung. Ausländische Staatsangehörige besitzen im Allgemeinen noch kein Wahlrecht, sie unterliegen aber der Steuerpflicht und der Gerichtsbarkeit.
Im engeren Sinn versteht man unter dem Begriff «Staatsvolk» nur die Staatsangehörigen, die Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
Sie besitzen einen Pass oder andere Ausweispapiere ihres Staates und können am politischen Leben aktiv teilnehmen. Allerdings haben sie je nach Staatsverfassung auch staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen: Steuerpflicht, Wehrpflicht u. a.
Im weiteren Sinne gehören zum Staatsvolk alle jene Menschen, die auf irgendeine Weise miteinander verbunden sind, sei es durch Herkunft, Sprache, Wohnsitz, Kultur oder Geschichte. Dazu kommt noch der gemeinsame Wille, sich selbst als Einheit, als Volk und Staat, zu sehen.
In diese erweiterte Form der Auffassung vom Staatsvolk fallen auch die im Staat niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländer.
Im Gegensatz zu den Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern brauchen Ausländerinnen und Ausländer, die sich in einem bestimmten Staat niederlassen wollen, eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsgenehmigung. Ausländische Staatsangehörige besitzen im Allgemeinen noch kein Wahlrecht, sie unterliegen aber der Steuerpflicht und der Gerichtsbarkeit.