Rechte und Pflichten der Landesangehörigen
Pflichten
Die oberste Aufgabe des Staates ist die Volkswohlfahrt. Dort nur kann Wohlfahrt sich entfalten, wo der Schwache sich nicht vor dem Starken zu fürchten braucht, wo Recht und Ordnung herrschen.
Die Ordnung schützt den Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft; sie schützt aber auch die Gemeinschaft vor dem Einzelnen und erlaubt so ein friedliches Zusammenleben. Der Preis dafür sind die Pflichten der Landesangehörigen.
Der Verfassungsartikel fordert daher: «Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Fürstentums Liechtenstein verpflichtet zur Beachtung der Gesetze desselben ...» (Art. 28.3).
Die Ordnung schützt den Einzelnen gegenüber der Gemeinschaft; sie schützt aber auch die Gemeinschaft vor dem Einzelnen und erlaubt so ein friedliches Zusammenleben. Der Preis dafür sind die Pflichten der Landesangehörigen.
- Pflicht zur Beachtung der Gesetze
- Pflicht zur Verteidigung des Vaterlandes
Der Verfassungsartikel fordert daher: «Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Fürstentums Liechtenstein verpflichtet zur Beachtung der Gesetze desselben ...» (Art. 28.3).
«Jeder Waffenfähige ist bis zum zurückgelegten 60. Lebensjahr im Falle der Not zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet.» (Art. 44)
Wie ein Relikt aus längst vergangener Zeit Im Jahre 1866 rückte das liechtensteinische Bundeskontingent zur Grenzbesetzung ans Stilfserjoch zum letzten Male aus. Zwei Jahre später löste Fürst Johann II. das liechtensteinische Militärkontingent auf. Seither ist die Bevölkerung Liechtensteins von Militärlasten vollständig frei. Doch auf Grund des Artikels 44 der Verfassung ist jeder Waffenfähige «im Falle der Not» aufgefordert und verpflichtet, sich für das Vaterland einzusetzen.