Die Rechtspflege
Das Fürstliche Obergericht
Das Fürstliche Obergericht bildet die zweite Instanz und befasst sich mit Zivilsachen und Strafsachen.
Das Obergericht – die zweite Instanz – bildet drei «Gruppen» (Senate) mit je fünf Richtern. Jeder Senat besteht aus zwei ausgebildeten Juristen und drei Laienrichtern. Wer also mit der Entscheidung des Landgerichtes nicht einverstanden ist, kann beim Obergericht Rechtsmittel einlegen.
Die folgende Illustration soll den Instanzenweg verdeutlichen: Die erste Instanz bei einem Zivilverfahren ist das Landgericht. Will sich also ein Verurteilter gegen eine vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe zu Wehr setzen, so hat er weitere Möglichkeiten, Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzulegen.
Das Obergericht – die zweite Instanz – bildet drei «Gruppen» (Senate) mit je fünf Richtern. Jeder Senat besteht aus zwei ausgebildeten Juristen und drei Laienrichtern. Wer also mit der Entscheidung des Landgerichtes nicht einverstanden ist, kann beim Obergericht Rechtsmittel einlegen.
Die folgende Illustration soll den Instanzenweg verdeutlichen: Die erste Instanz bei einem Zivilverfahren ist das Landgericht. Will sich also ein Verurteilter gegen eine vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe zu Wehr setzen, so hat er weitere Möglichkeiten, Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einzulegen.