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Die Grundgedanken der Verfassung von 1921

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Die Grundgedanken der Verfassung von 1921

Die Grundgedanken der Verfassung von 1921

Das rechtsstaatliche Prinzip

In einem Rechtsstaat ist alle staatliche Macht durch Gesetze geregelt und begrenzt. Alle Verordnungen und Gesetze müssen mit der Verfassung übereinstimmen.

Im Gegensatz zu den bisher behandelten Grundgedanken der Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip nicht in einem eigenen Artikel ausgedrückt. Ein Rechtsstaat regelt und begrenzt alle staatliche Macht durch die Gesetze.
Das höchste Gesetz in einem Staat ist die Verfassung, mit der alle übrigen Gesetze und Verordnungen übereinstimmen müssen. Alle Staatsgewalten haben ihre Anordnungen und Handlungen nach diesem gesetzlichen Rahmen auszurichten. Die gesamte Landesverwaltung darf nur «innerhalb der Schranken der Gesetze und staatsvertraglichen Regelungen» ausgeübt werden (Artikel 92 Abs.4).
 
Iustitia ist die römische Göttin der Gerechtigkeit und des Rechtswesens. Als solche wird sie auch heute noch oft als Wahrzeichen für die Justiz verwendet. (Kupferstich von Jost Amman (1539 - 1591) im 16. Jahrhundert)
Das Legalitätsprinzip in der Gerichtsbarkeit Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Legalitätsprinzip) gilt auch für die Gerichtsbarkeit. Die Richter sind unabhängig und verpflichtet, ihre Entscheidungen und Urteile auf der Grundlage der Gesetze zu fällen und auch zu begründen.
Damit wird klargestellt, dass die Judikative und auch die Exekutive an die Gesetze gebunden sind. Auch die Landtagsabgeordneten legen das Gelöbnis ab, die Verfassung und die bestehenden Gesetze zu halten (Art. 54). Untrennbar mit dem Gedanken des Rechtsstaates verbunden sind die Grund- und Freiheitsrechte aller Bürgerinnen und Bürger, wie sie im IV. Hauptstück der Verfassung niedergelegt sind. Diese Rechte jedes Einzelnen bilden den Charakter einer demokratischen Gesellschaft.
 
Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiertZu einem Rechtsstaat gehört die Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 95) ebenso wie die Möglichkeit, gegen Urteile der Gerichte oder Bescheide der Verwaltungsbehörden Beschwerden einzubringen. Dieses Recht der Beschwerdeführung wird in der Verfassung in einigen Artikeln gewährleistet (vgl. u. a. Art. 43).
Um die Grundgesetze der Verfassung zu schützen, hat der Staatsgerichtshof u. a. die Aufgabe zu überprüfen, ob die Gesetze gemäss den Bestimmungen der Verfassung bzw. die Verordnungen der Regierung gemäss den geltenden Gesetzen erlassen worden sind.
 
Demokratie leben und lernenDemokratie ist aber nicht nur eine Regierungsform, sondern auch eine Lebensform, die gelernt sein will.
Nur wer im Laufe seiner Jugend Demokratie erfahren und ihre Spielregeln gelernt hat, wird auch als Erwachsener mit der Demokratie sinnvoll umgehen können. Zur Demokratie gehört auch die Diskussion, ja sie lebt von der Kritik (griech. «kritein» = sachlich beurteilen), vom Gegenüberstellen verschiedener Meinungen – und was besonders wichtig ist – vom anschliessenden Kompromiss.
 
Toleranz gegenüber den Andersdenkenden«Zur Demokratie gehört auch das Recht auf Irrtum und damit die Achtung vor der konträren Meinung». Das Zitat von Reinhard Kuhn drückt einen wichtigen Grundsatz der Demokratie aus, nämlich die Toleranz gegenüber dem Andersdenkenden. In einem kleinen Land können offene politische Fragen meist nur gelöst werden, wenn die politischen Parteien oder Interessensgruppen auch zu einer Kompromisslösung bereit sind. Solche Entscheidungsprozesse vollziehen sich zum Beispiel auf Landesebene im Landtag, auf Gemeindeebene im Gemeinderat.
 
Das Prinzip der MehrheitDie Entscheidungen fallen nach dem Prinzip der Mehrheit, wie es in einer Demokratie üblich ist. In einem demokratischen Staat darf die Lösung politischer Fragen nur durch das Ringen mit Worten erreicht, aber niemals mit Gewalt erzwungen werden: Dies könnte das Ende der Demokratie bedeuten.