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Der Landesausschuss

Aufgaben und Pflichten

Landesausschuss hat eingeschränkte Befugnisse und seine Wirkung ist zeitlich begrenzt.
Der Landesausschuss ist eine Institution auf Zeit. Er stellt zwar eine Art Stellvertreter des Landtages dar, seine Befugnisse reichen aber bei weitem nicht an die Vollmachten des Landtages heran.
 
Mit Ausnahme des Art. 74 der liechtensteinischen Verfassung gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, die den Aufgabenbereich des Landesausschusses genauer regeln. Dieser Art. 74 umschreibt die Rechte und Pflichten des Landesausschusses wie folgt:

Der Landesausschuss ist insbesonders berechtigt und verpflichtet:
  1. darauf zu achten, dass die Verfassung aufrechterhalten, die Vollziehung der Landtagserledigungen besorgt und der Landtag bei vorausgegangener Auflösung oder Vertagung rechtzeitig wieder einberufen wird;
  2. die Landeskassenrechnung zu prüfen und dieselbe mit seinem Bericht und seinen Anträgen an den Landtag zu leiten;
  3. die auf die Landeskasse unter Bezug auf einen vorausgegangenen Landtagsbeschluss auszustellenden Schuld- und Pfandverschreibungen mit zu unterzeichnen;
  4. die vom Landtag erhaltenen besonderen Aufträge zur Vorbereitung künftiger Landtagsverhandlungen zu erfüllen;
  5. in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten oder die Regierung zu erstatten und bei Bedrohung oder Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden zu erheben;
  6. nach Erfordernis der Umstände die Einberufung des Landtages zu beantragen.

Begrenzte Befugnisse des Landesausschusses Die Sitzungen des Landesausschusses werden vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Für eine gültige Beschlussfassung müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein (Art. 76).
Der Landesausschuss ist ein Gremium der Kontrolle und der Vorbereitung auf künftige Landtagssitzungen. Er kann keine Entscheide treffen, die für das Land Verpflichtungen von mehrjähriger Dauer und hohe Ausgaben bringen könnte ausser, wenn er vom Landtag ausdrücklich dazu ermächtigt wird.
Auf jeden Fall ist der Landesausschuss dem Landtag für seine Geschäftsführung verantwortlich (Art. 75).

Weitere Infos...
Geschichtlicher Hintergrund des Landesausschusses
Der Landesausschuss in Diskussion