Rechte und Pflichten
Staatsoberhaupt
Als Staatsoberhaupt ist der Landesfürst der Repräsentant des Staates. Er unterzeichnet Staatsverträge entweder persönlich oder delegiert einen Bevollmächtigten. Völkerrechtliche Verträge werden erst durch die Zustimmung des Landtages gültig.
Die herausragende Rolle des Fürsten und Monarchen wird durch die Verfassungsbestimmung betont, dass der Landesfürst das Oberhaupt des Staates ist. Allerdings kann der Landesfürst sein Recht an der Staatsgewalt nur gemäss den Bestimmungen der Verfassung und der übrigen Gesetze ausüben.
Der Landesfürst ist auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen gegenüber der Repräsentant des Landes (Art. 8). Er vertritt, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verantwortlichen Regierung, den Staat in all seinen Beziehungen gegenüber auswärtigen Staaten.
Die herausragende Rolle des Fürsten und Monarchen wird durch die Verfassungsbestimmung betont, dass der Landesfürst das Oberhaupt des Staates ist. Allerdings kann der Landesfürst sein Recht an der Staatsgewalt nur gemäss den Bestimmungen der Verfassung und der übrigen Gesetze ausüben.
Der Landesfürst ist auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen gegenüber der Repräsentant des Landes (Art. 8). Er vertritt, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der verantwortlichen Regierung, den Staat in all seinen Beziehungen gegenüber auswärtigen Staaten.
Video: Thronrede des Fürsten (Hans Adam II.) bei der Landtagseröffnung (2003)
Staatsverträge
Der Hauptinhalt dieser völkerrechtlichen Vertretungsbefugnis besteht im Abschluss von Staatsverträgen. Diese schliesst der Fürst in jedem Fall in seinem Namen und unterzeichnet sie entweder persönlich oder delegiert einen für diesen Akt speziell Bevollmächtigten. Ein Teil der völkerrechtlichen Verträge erhält die Gültigkeit erst durch Ratifikation (=Zustimmung) durch den Landtag (Art. 8).
Staatsverträge
Der Hauptinhalt dieser völkerrechtlichen Vertretungsbefugnis besteht im Abschluss von Staatsverträgen. Diese schliesst der Fürst in jedem Fall in seinem Namen und unterzeichnet sie entweder persönlich oder delegiert einen für diesen Akt speziell Bevollmächtigten. Ein Teil der völkerrechtlichen Verträge erhält die Gültigkeit erst durch Ratifikation (=Zustimmung) durch den Landtag (Art. 8).
Zustimmung des Landtages
Bei Abtretung von Staatsgebiet, Veräusserung von Staatseigentum, Verfügung über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale, Übernahme neuer Lasten auf das Fürstentum oder seine Angehörigen, Eingehen von Verpflichtungen, welche die Beeinträchtigung der Rechte der Landesangehörigen beinhalten, ist die Zustimmung des Landtages notwendig. In der Praxis werden fast alle Staatsverträge dem Landtag zur Genehmigung unterbreitet. Jeder Landtagsbeschluss, der die Zustimmung zu einem Staatsvertrag zum Gegenstand hat, unterliegt ebenfalls der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst oder wenn wenigstens 1500 Wahlberechtigte oder wenigstens vier Gemeinden ein Begehren stellen.
Jede Gesetzesvorlage erhält erst durch die fürstliche Sanktion mit anschliessender Gegenzeichnung und Kundmachung Gesetzeskraft und Gültigkeit.
Jede Gesetzesvorlage erhält erst durch die fürstliche Sanktion mit anschliessender Gegenzeichnung und Kundmachung Gesetzeskraft und Gültigkeit.