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Der Dualismus in der Verfassung

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Der Dualismus in der Verfassung

Der Dualismus in der Verfassung

Demokratie im Rahmen einer Monarchie

Regierungsgebäude, im Volksmund Grosses Haus genannt, in Vaduz. (Foto von Roland Korner, 2009)
Aufgrund der Verfassung von 1921 ist die Staatsgewalt auf Monarchie und Demokratie aufgeteilt. Das Miteinander von Fürst und Volk wird auch als Dualismus bezeichnet.

In der Verfassung unseres Staates aus dem Jahre 1921 sind Ideen und Wünsche verwirklicht worden, die sich einerseits aus der gesamteuropäischen Geschichte erklären lassen, andererseits aber in der historischen Entwicklung unseres Landes ihren Ursprung haben.

«Demokratie im Rahmen einer Monarchie» Besonders nach dem Ersten Weltkrieg verstärkte sich der Wunsch im Volk, dass neben der Monarchie auch die Ideen der Demokratie besser verwirklicht werden sollten. Bereits 1918 konnte man in den Zeitungen Forderungen nach einer «Demokratie im Rahmen einer Monarchie», nach einer «volkstümlichen Verfassung» und nach einem «Volksfürstentum» lesen.
 
Mitwirkung des Volkes Im Volk erhielt die Forderung nach einer neuen Verfassung, in der «Alles für das Volk und unter Mitwirkung des Volkes» geschehen sollte, immer mehr Auftrieb. Die folgenden Zitate aus den Oberrheinischen Nachrichten und dem Liechtensteiner Volksblatt dokumentieren Wünsche und politische Vorstellungen der Bevölkerung und der Parteien, die in einer neuen Verfassung ihren Niederschlag finden sollten:

Aus dem Programm der christlich sozialen Volkspartei Liechtensteins1. Verfassungspolitik
1.1. Die Volkspartei steht uneingeschränkt zur demokratischen Monarchie auf parlamentarischer Grundlage, im Sinn der Worte: «Die Demokratie im Rahmen der Monarchie»: sie strebt ein Volksfürstentum als ein selbstständiges Glied des Völkerbundes an.
1.2. Sie verlangt demnach einen demokratischen Ausbau der Verfassung, durch die alle Teile der Bevölkerung in gerechtem Verhältnis zur Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung herangezogen werden...
Oberrheinische Nachrichten, Nr.3, 18. Januar 1919

«Wir in Liechtenstein besitzen eine in der neuen Verfassung besser auszubauende konstitutionelle Monarchie, in der aber die mittelbare oder repräsentative Demokratie im Vordergrund steht, ja es wird sogar durch einzuschiebende Volksabstimmungen der unmittelbaren Demokratie gedacht. Unser Fürst will eben nicht ein Volk von Knechten als Untertanen, sondern ein Volk, das sich frei äussern, kurz, das mit ihm als Landesvater raten und taten soll. Unser edler Landesfürst sprach es anlässlich eines Besuchs in Liechtenstein gegenüber Landesbürgern selbst aus, dass ein Zusammengehen von Fürst und Volk ihn am meisten freuen würde.»
Liechtensteiner Volksblatt, Nr. 95, 29. November 1919

Das Ergebnis des «Zusammengehens von Fürst und Volk» findet sich in den Grundgedanken (Prinzipien) der neuen Verfassung von 1921 und wurde im Artikel 2 folgendermassen formuliert:

Artikel 2«Das Fürstentum Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage. Die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volk verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt.»