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Stellung der Regierung im Staatsaufbau

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Die «Mittelstellung» zwischen Fürst und Landtag

Die Regierung steht zwischen dem Fürsten und dem Landtag.
Nach unserer Verfassung teilen sich Fürst und Volk die Staatsgewalt. Dies bedingt, dass die Regierung sowohl dem Fürsten als auch dem Landtag gegenüber verantwortlich ist.

Die Regierung nimmt eine «Mittelstellung» zwischen Fürst und Volk (Landtag) ein. Bei ihrer Bestellung wirken Fürst und Landtag mit (Art. 79). Nur im Einvernehmen zwischen Fürst und Landtag können Regierungsmitglieder gewählt bzw. ernannt werden. Aufträge zur Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen erledigt die Regierung für den Landtag. Initiativen des Landtages hat die Regierung zu begutachten, sofern der Landtag dies verlangt. Auch dem Fürsten steht das Initiativrecht in Form von Regierungsvorlagen zu (Art. 64).
Der Regierung als Exekutive «obliegt der Vollzug aller Gesetze und rechtlich zulässigen Aufträge des Landesfürsten oder des Landtages». Die Regierung ist die oberste Verwaltungsbehörde und somit verantwortlich für die gesamte Landesverwaltung (Art. 78). Von der Regierung erwartet man auch, dass sie nicht nur verwaltet, sondern dass sie den Blick von den Tagesgeschäften abhebt, vorausplant und zu einem grossen Teil den Kurs unseres Staates in der Innenpolitik und Aussenpolitik bestimmt.

Die Regierung als Bindeglied zwischen Landesfürst und Landtag Aus alldem leitet sich die Verantwortung gegenüber Landtag und Fürst ab. Die Regierung bildet das Bindeglied zwischen Fürst und Landtag. Diese «Mittelstellung» entspricht unserer Staatsform, die nach Art. 2 «eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage» ist. Für ihr Tun und Lassen ist daher die Regierung gemäss Art. 78 dem Landesfürsten und dem Landtag gegenüber verantwortlich. Daraus lässt sich auch ableiten, dass eine Regierung, die das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages verloren hat, ihre Amtgeschäfte nicht mehr weiterführen kann.