Die Rechtspflege
Aufgaben der Landespolizei
Die primäre Aufgabe der Landespolizei ist die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Polizei kann auch beauftragt werden, Beweise zu sichern und Ermittlungen anzustellen.
Insofern hat die Polizei auch mit der Rechtspflege zu tun. Zwar gehört die Landespolizei nicht zu den Organen der Rechtspflege. Sie ist der Regierung unterstellt und in erster Linie für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig. Einem Strafprozess gehen oft polizeiliche Ermittlungen voraus, und so hat die Landespolizei – im weiteren Sinne – eben auch mit der Rechtspflege zu tun. Zum Aufgabenbereich der Landespolizei gehört es, unerlaubte Angriffe auf den Staat und auf Privatpersonen sowie strafbare Handlungen zu verhindern. Gelingt dies nicht, muss die Landespolizei dafür sorgen, dass der Täter gefasst wird. Dabei muss aber klar festgehalten werden, dass es nicht Sache der Landespolizei ist, die Schuldfrage zu klären. Die Landespolizei hat die Beweise zu sichern und bei der Abklärung des Sachverhalts und der Fahndung behilflich zu sein.
Insofern hat die Polizei auch mit der Rechtspflege zu tun. Zwar gehört die Landespolizei nicht zu den Organen der Rechtspflege. Sie ist der Regierung unterstellt und in erster Linie für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig. Einem Strafprozess gehen oft polizeiliche Ermittlungen voraus, und so hat die Landespolizei – im weiteren Sinne – eben auch mit der Rechtspflege zu tun. Zum Aufgabenbereich der Landespolizei gehört es, unerlaubte Angriffe auf den Staat und auf Privatpersonen sowie strafbare Handlungen zu verhindern. Gelingt dies nicht, muss die Landespolizei dafür sorgen, dass der Täter gefasst wird. Dabei muss aber klar festgehalten werden, dass es nicht Sache der Landespolizei ist, die Schuldfrage zu klären. Die Landespolizei hat die Beweise zu sichern und bei der Abklärung des Sachverhalts und der Fahndung behilflich zu sein.
Grundsätze
Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit muss die Landespolizei nach den Grundsätzen des Polizeirechts handeln: In Freiheit und Eigentum darf nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann. Eingriffe müssen zudem auch verhältnismässig sein.
Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit muss die Landespolizei nach den Grundsätzen des Polizeirechts handeln: In Freiheit und Eigentum darf nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann. Eingriffe müssen zudem auch verhältnismässig sein.