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Rechte und Pflichten

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Ernennung der Regierung

Ernennungsurkunde für den Regierungschef von 1978 - 1993 Hans Brunhart (geboren 1945). (5.6.1977)
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein benötigt für ihre Ernennung das Vertrauen des Landesfürsten und des Landtages. Die Kollegialregierung wird auf Vorschlag des Landtages vom Landesfürsten ernannt.  

Vorschlagsrecht des Landtages für die Regierung Eine der wichtigsten Aufgaben des Landesfürsten besteht in der Ernennung der Kollegialregierung. Allerdings kann der Fürst seit 1921 die Regierung nicht mehr nach seinem Ermessen aussuchen und zusammenstellen. Er ernennt sie einvernehmlich mit dem Landtag auf dessen Vorschlag (Art. 79). Der Fürst muss also den Personalvorschlag des Landtages abwarten. Er ist aber anders als etwa der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, der den gewählten Bundeskanzler ernennen muss, nicht verpflichtet, dem Vorschlag ganz oder teilweise zu folgen.

Ablehnung der vom Landtag vorgeschlagenen RegierungDer Landesfürst kann die Ernennung eines Regierungschefs oder auch einzelner Regierungsräte, die ihm nicht genehm sind, ablehnen und sich neue Vorschläge unterbreiten lassen (was bisher allerdings noch nie geschehen ist). Die liechtensteinische Regierung benötigt also für ihre Ernennung das Vertrauen des Fürsten in gleicher Weise wie die Wahl durch den Landtag.