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Die Rechtspflege

Das Fürstliche Landgericht

Jedes Gericht hat eine eigene Zuständigkeit, eine eigene Instanz. Gemäss Verfassung wird die ordentliche Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch das Fürstliche Landgericht in Vaduz ausgeübt.

Das Landgericht entscheidet in verschiedenen Abteilungen und verschiedenen Zusammensetzungen über Zivil- und Strafrechtssachen. In Zivilrechtssachen amten die Landrichter als Einzelrichter; in Strafrechtssachen entweder als Einzelrichter oder als Mitglieder von Kollegialgerichten. Derzeit sind beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz vierzehn Landrichter tätig, die durch gemeinsamen Beschluss (Geschäftsverteilungsbeschluss) die anfallenden Rechtssachen untereinander verteilen. Die sich daraus ergebene Übersicht über die Verteilung der Geschäfte wird veröffentlicht (Liechtensteinische Juristenzeitung, Internet, Anschlag im Gericht). Immer dann, wenn ein Kollegialgericht zu entscheiden hat, sind auch Laienrichter darin vertreten. 

Die folgende Übersicht zeigt die unterschiedliche Zusammensetzung des fürstlichen Landgerichtes in Strafsachen:

Das Landgericht als KriminalgerichtBei einem Prozess setzt sich das Kriminalgericht aus fünf Richtern zusammen: dem Präsidenten als Vorsitzenden, einem Landrichter als Beisitzer und drei weiteren Kriminalrichtern. Die drei weiteren Kriminalrichter sind Laienrichter, d.h. sie besitzen keine spezielle juristische Ausbildung. Sie müssen aber unbescholtene, urteilsfähige und unabhängige Personen sein.
Das Kriminalgericht urteilt bei allen Verbrechen, d.h. bei allen Straftaten, die mit einer lebenslangen oder mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe als Höchststrafe bedroht sind.
 
Das Landgericht als Schöffengericht Unter «Schöffen» versteht man Laienrichter. Das Schöffengericht besteht aus einem Landrichter als Vorsitzenden, zwei Schöffen (und drei Ersatzschöffen). Bei einer Verhandlung setzt sich das Schöffengericht aus drei Richtern zusammen: Vorsitzender (Landrichter) und zwei Schöffen.

Das Schöffengericht ist gemäss § 15 der Strafprozessordnung für die Beurteilung von 40 ausgewählten Straftatbeständen zuständig, so z.B. für fahrlässige Tötungsdelikte, Raufhandel mit Todesfolgen, Imstichlassen eines Verletzten mit Todesfolge, Schwangerschaftsabbruch und verwandte strafbare Handlungen, qualifizierte Fälle der Tierquälerei, Preisgabe von Staatsgeheimnissen u.a.
 
Das Landgericht als JugendgerichtJugendliche sind Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet, das 18. Lebensjahr aber noch nicht abgeschlossen haben. Wer unter 14 Jahren ist, kann für Straftaten noch nicht verantwortlich gemacht und deshalb auch nicht vom Gericht abgeurteilt werden.
Das Jugendgericht hat über Straftaten zu urteilen, welche durch Jugendliche begangen worden sind. In Verbrechensfällen wird das Verfahren in der Senatsbesetzung durchgeführt, sonst (bei Vergehen und Übertretungen) vom Vorsitzenden als Einzelrichter. In der Senatsbesetzung besteht es aus drei Richtern: Den Vorsitz im Jugendgericht führt ein Landrichter, ihm zur Seite stehen zwei Laienrichter (Schöffenrichter) wie schon im Verfahren vor dem Schöffengericht. Das Jugendgericht ist als Senat nur dann ordnungsgemäss besetzt, wenn mindestens ein Schöffe dem Geschlecht des Angeklagten angehört.
 
Rechtspfleger sind in manchen Ländern Beamte des gehobenen Justizdienstes an Gerichten und Staatsanwaltschaften, die die ihnen per Gesetz übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Die meisten dieser Aufgaben waren früher von Richtern zu erledigen und wurden zunehmend auf Rechtspfleger übertragen.
Aufgabenbereiche der Rechtspfleger Beim Landgericht sind auch Rechtspfleger tätig. Rechtspfleger sind in bestimmten im Rechtspflegergesetz festgelegten Rechtsgebieten tätig. Ihnen werden ihre Arbeitsgebiete in der jährlichen Geschäftsverteilungssitzung des Landgerichts zugewiesen. Ein Rechtspfleger ist bei Besorgung der in seine Arbeitsgebiete fallenden Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Landrichters gebunden.