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Rechte und Pflichten

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Mitwirkung bei der Gesetzgebung

Die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen Verordnungen werden von der Regierung erlassen und sind vom Regierungschef unterzeichnet. (Foto: Liechtensteinisches Landesgesetzblatt von 2007)
Auch der Landesfürst kann die Initiative für eine Gesetzesvolage ergreifen. Nur mit der Zustimmung und Sanktion des Landesfürsten erhalten Gesetze ihre Gültigkeit.

Die Mitwirkung des Fürsten bei der Gesetzgebung besteht in einem Initiativrecht in der Form von Regierungsvorlagen (Art. 64) und im Recht zur Sanktion der Gesetze, von der ihre Gültigkeit abhängt (Art. 9 und 65). Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten (Art. 9).
 Anders als viele Monarchen und Präsidenten ist der Fürst kein «Staatsnotar»Der Landesfürst ist als Staatsoberhaupt nicht verpflichtet, jedes vom Parlament beschlossene Gesetz automatisch zu beurkunden, auszufertigen und damit in Kraft zu setzen. Zwar kann auch in Liechtenstein kein Gesetz ohne den Willen der Landtagsmehrheit zustande kommen, aber jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der fürstlichen «Sanktion». Sie ist, wiederum anders als in rein parlamentarisch regierten Staaten, der eigentlich entscheidende Akt im legislativen Verfahren. Selbst wenn eine Regierungsvorlage unverändert und einstimmig den Landtag passiert hat, ist sie noch keineswegs Gesetz, sondern blosser Entwurf. Erst durch die fürstliche Sanktion mit anschliessender Gegenzeichnung des Regierungschefs und Kundmachung erhält sie Gesetzeskraft und Gültigkeit. Danach kann nur noch der Staatsgerichtshof das Gesetz für nichtig erklären (Art. 104). Der Fürst entscheidet durchaus frei und unkontrolliert - nur nach persönlichem, pflichtgemässem Ermessen - ob er einem Gesetzesentwurf die Sanktion erteilen will. Er ist hier auch keineswegs an Vorschläge oder Empfehlungen der Regierung gebunden.
 



Video: Fürst Hans Adam II. in einer Besprechung mit Regierungschef Hans Brunhart (1990)
Rechtsdienst der RegierungDer Rechtsdienst der Regierung (RDR) ist eine auf Dauer eingerichtete Stabsstelle der Regierung. Er ist dem Regierungschef direkt unterstellt. Die Aufgaben des Rechtsdienstes lassen sich schwerpunktmässig wie folgt zusammenfassen:
  • Rechtsberatung der Regierung, Erteilung von Rechtsauskünften an Ämter
  • Legistische Begutachtung und Bereinigung von Rechtsvorschriften
  • Technische Aufbereitung und Publikation von Rechtsvorschriften
  • Umsetzung von Internationalen Sanktionen (UNO, EU)
  • Bereinigung der Anlagen zu den bilateralen Verträgen mit der Schweiz
  • Wahrnehmung der Interessen des Landes gemäss Unterhaltsvorschussgesetz
  • Ausbildung von Rechtspraktikanten
 
Das absolute Veto des Landesfürsten Die Verweigerung der Sanktion hat die Wirkung eines absoluten Vetos. Dies bedeutet, dass das Inkrafttreten des Gesetzes nicht nur vorläufig aufgeschoben, sondern dass es in dieser Form endgültig gescheitert ist. Die fürstliche Sanktionsverweigerung wirkt damit erheblich stärker als etwa das Veto des Präsidenten der USA, das von Senat und Repräsentantenhaus mit jeweils Zweidrittelmehrheit niedergestimmt werden kann. Bisher hat der Fürst nur einmal, 1961 bei Vorlage einer Verfassungsänderung, die den Erlass eines neuen Jagdgesetzes ermöglichen sollte, die Sanktion verweigert. Dabei hat er sich ausdrücklich auf seine Funktion als «Hüter der Verfassung» berufen. Das Volk hat diese Entscheidung widerspruchslos akzeptiert, obwohl es sich bei der geplanten Verfassungsänderung nicht nur um einen Landtagsbeschluss, sondern sogar um das (knappe) Ergebnis einer Volksabstimmung handelte.

Das Recht der Initiative Weiterhin nimmt der Fürst an der Gesetzgebung teil durch das auch ihm – wie dem Landtag und dem Volk – zustehende Recht der
Initiative (Art. 64). Diese Befugnis übt er durch Regierungsvorlagen an den Landtag aus. Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung, d. h. zur Einbringung von Gesetzesvorschlägen steht dem Landesfürsten in der Form von Regierungsvorlagen zu ... (Art. 64).