Geschichte der politischen Rechte bis 1921
Die Fürsten von Liechtenstein als neue Landherren
Die «Brandisischen Freiheiten» fallen mit der Erhebung der beiden Landesteile zu einem unmittelbaren Reichsfürstentum durch das Haus Liechtenstein. Erst mehrfaches Bitten bei Fürst Josef Wenzel bewirkt 1733 eine teilweise Wiederherstellung der alten Ordnung.
Mit der Erhebung der beiden 1699 und 1712 durch das Haus Liechtenstein erworbenen Landschaften zu einem unmittelbaren Reichsfürstentum am 23. Januar 1719 endete die Wirkung der «Brandisischen Freiheiten».
Es ergaben sich seitens der neuen Landesherren Forderungen und Rechte, wie sie bis anhin unbekannt waren.
Der Landesherr beseitigt die VolksrechteDie neue rechtliche Stellung der Landesherren, die nun ihre Herrschergewalt uneingeschränkt, d. h. absolut ausübten, hatte eine schrittweise Einschränkung und schliesslich völlige Beseitigung der Volksrechte zur Folge.
Gerade die Gerichtshoheit war das wichtigste Mittel der Landesherren bei der Durchsetzung ihrer Zentralisationsbestrebungen.
Sechs Ämter für die Verwaltung der Landschaften
Obwohl der fürstliche Kommissär den Landschaften die Wahrung der alten Rechte zugesichert hatte, wurden diese bereits 1719 abgeschafft und die Einrichtung der Landammänner und der Gerichtsgemeinden beseitigt. Die beiden Landesteile wurden zu einer Körperschaft vereinigt und in sechs Ämter eingeteilt, die den damaligen Pfarreien entsprachen (Bendern, Eschen, Mauren, Schaan, Triesen, Balzers). In jedem dieser Ämter sollten ein vom fürstlichen Oberamt gestellter Amtmann, vier vom Volk gewählte Richter und ein Gerichtsschreiber walten. Der Amtmann hatte vor allem die herrschaftlichen Rechte zu wahren und auszuüben, während die Richter das Gemeindevermögen zu verwalten und die übrigen Gemeindeangelegenheiten zu besorgen hatten.
Der Gerichtsschreiber führte das Protokoll über alle Gemeindesachen. Die Gerichte (Amtmann und Richter) hatten bei geringen Übertretungen innerhalb der Gemeinde Strafgewalt. Gegen diese neue «böhmische Sklaverei» erhob sich der energische Widerstand des Volkes.
Mit der Erhebung der beiden 1699 und 1712 durch das Haus Liechtenstein erworbenen Landschaften zu einem unmittelbaren Reichsfürstentum am 23. Januar 1719 endete die Wirkung der «Brandisischen Freiheiten».
Es ergaben sich seitens der neuen Landesherren Forderungen und Rechte, wie sie bis anhin unbekannt waren.
Der Landesherr beseitigt die VolksrechteDie neue rechtliche Stellung der Landesherren, die nun ihre Herrschergewalt uneingeschränkt, d. h. absolut ausübten, hatte eine schrittweise Einschränkung und schliesslich völlige Beseitigung der Volksrechte zur Folge.
Gerade die Gerichtshoheit war das wichtigste Mittel der Landesherren bei der Durchsetzung ihrer Zentralisationsbestrebungen.
Sechs Ämter für die Verwaltung der Landschaften
Obwohl der fürstliche Kommissär den Landschaften die Wahrung der alten Rechte zugesichert hatte, wurden diese bereits 1719 abgeschafft und die Einrichtung der Landammänner und der Gerichtsgemeinden beseitigt. Die beiden Landesteile wurden zu einer Körperschaft vereinigt und in sechs Ämter eingeteilt, die den damaligen Pfarreien entsprachen (Bendern, Eschen, Mauren, Schaan, Triesen, Balzers). In jedem dieser Ämter sollten ein vom fürstlichen Oberamt gestellter Amtmann, vier vom Volk gewählte Richter und ein Gerichtsschreiber walten. Der Amtmann hatte vor allem die herrschaftlichen Rechte zu wahren und auszuüben, während die Richter das Gemeindevermögen zu verwalten und die übrigen Gemeindeangelegenheiten zu besorgen hatten.
Der Gerichtsschreiber führte das Protokoll über alle Gemeindesachen. Die Gerichte (Amtmann und Richter) hatten bei geringen Übertretungen innerhalb der Gemeinde Strafgewalt. Gegen diese neue «böhmische Sklaverei» erhob sich der energische Widerstand des Volkes.
Wiederherstellung der alten OrdnungAuf mehrfaches Bitten hin gewährte schliesslich Fürst Josef Wenzel 1733 gnadenhalber eine reduzierte Art der Landammannverfassung, welche die alte Ordnung teilweise wiederherstellte. Danach durften die beiden Landschaften ihre Landammänner wieder zum Teil nach alter Weise bestellen. Der Landammann durfte bei den nun wöchentlichen Verhörtagen des Oberamtes nur noch beraten und beobachten, aber nicht mehr – wie früher – entscheiden.
Die Regelung von 1733 wurde sowohl aus der Sicht der Untertanen als auch aus der Sicht der Landesherrschaft als ein vorläufiges Ergebnis gewertet.
Die Untertanen hofften, eines Tages die alten Rechte zurückzugewinnen, die Landesherrschaft beabsichtigte weiterhin, die Gerichtsgemeinden bei einer passenden Gelegenheit völlig zu beseitigen.
Die Regelung von 1733 wurde sowohl aus der Sicht der Untertanen als auch aus der Sicht der Landesherrschaft als ein vorläufiges Ergebnis gewertet.
Die Untertanen hofften, eines Tages die alten Rechte zurückzugewinnen, die Landesherrschaft beabsichtigte weiterhin, die Gerichtsgemeinden bei einer passenden Gelegenheit völlig zu beseitigen.