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Die Staatsaufgaben in der Verfassung von 1921

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Die Staatsaufgaben in der Verfassung von 1921

Die Staatsaufgaben in der Verfassung von 1921

Das Sozialwesen und die Volksgesundheit

Portrait eines älteren Mannes (Willhelm Frommelt, Schmied aus Triesen)  von Anton Frommelt. (1926)
In mehreren Bereichen brachte die Veränderung von Gesellschaft und Wirtschaft eine Neuorientierung der Staatsaufgaben nach 1945.

Der tiefgreifende wirtschaftliche und gesellschaftliche Wandel, den Liechtenstein nach dem Zweiten Weltkrieg durchgemacht hat, zeigt sich eindrücklich in der Um- und Neuverteilung der staatlichen Aufgaben.
Zwar enthalten die Artikel 18, 25 und 26 der liechtensteinischen Verfassung von 1921 bereits Hinweise auf staatlichen Beistand im sozialen und gesundheitlichen Bereich, doch lebte bis vor wenigen Jahrzehnten der einzelne meist geborgen in einem festen Familienverband, der bei Altersgebrechen oder Krankheit für ihn da war. Die Grossfamilie, bestehend aus mehreren Generationen, die unter einem Dach lebten und arbeiteten, war sozusagen Garant für soziale Sicherheit.

Industrialisierung definiert Staatsaufgaben neuDie sprunghafte Entwicklung Liechtensteins von einem Agrarland zu einem hochindustrialisierten Staat brachte eine vollständige gesellschaftliche Umschichtung mit sich. Grossfamilien wurden immer seltener, und die bisherige private Fürsorge war in den Kleinfamilien nicht mehr gewährleistet. So musste auch die staatliche Auffassung von Volkswohl neu definiert werden. Was bisher von der Familie oder von kirchlichen Institutionen freiwillig an Sozialhilfe erbracht worden war, musste nun, aus mancherlei Gründen, dem Staat überantwortet werden.
 
Winzerfamilie aus Triesen. (Foto von Anton Frommelt, 1927)
Impulse für das SozialwesenSeit 1945 wird die medizinische Versorgung der liechtensteinischen Bevölkerung ständig verbessert und das Sozialwesen immer weiter ausgebaut:
  • Auf den 1. Januar 1954 wird, nach Schweizer Muster, die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eingeführt, welche die Bevölkerung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter und Tod sichern soll.
  • Seit dem 1. Januar 1960 besteht die Invalidenversicherung (IV).
  • Mit den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird seit dem 1. Januar 1966 in besonderen Fällen ein Existenzminimum garantiert.
  • Die Zulagen der Familienausgleichskasse (FAK), auf den Januar 1958 eingeführt, sollen besonders den Familien mit grosser Kinderzahl die hohen Lebenskosten ausgleichen helfen.
Die geänderten Lebens- und Arbeitsbedingungen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts bewirkten, dass auch die bis anhin privaten Dienstleistungen in der Krankenversorgung immer mehr an staatliche Instanzen übertragen wurden.
 
Im Jahre 1874 wurde das liechtensteinische Gesundheitswesen durch ein Sanitätsgesetz staatlich geregelt. Damals aber scheint der Landesphysikus, unter Aufsicht der Regierung, wohl eher Gesundheitspolizist gewesen zu sein, wie es Landesverweser Carl von In der Maur 1896 ausdrückte.
 
Die eigentliche Krankenbetreuung lag, wie das Sozialwesen, in dieser Zeit noch in privaten Händen; vor allem waren es die Familienmitglieder, die sich um ihre kranken und altersschwachen Angehörigen kümmerten.
 
Waldarbeiter in den steilen Abhängen von Triesenberg.
Staatliche Kontrolle des Fürsorgesystems Im Verlauf der Nachkriegszeit entstand neben einem zunehmend staatlich kontrollierten Fürsorgesystem zusätzlich ein System der Vorsorge, eine Folge des massiven Wandels der Arbeits- und Lebensgewohnheiten seit der Industrialisierung in Liechtenstein. Gesellschaftliche Veränderungen und Umwelteinflüsse machten auch vor Liechtensteins Bevölkerung nicht Halt und erforderten verschiedene staatliche Massnahmen zum Wohle des Volkes: Ein modernes Krankenversicherungsgesetz mit Pflichtmitgliedschaft, Verträge mit ausländischen Spitälern, Unterhalt eines eigenen Spitals, geeignete Beihilfen an die Gemeinden (besonders in Form von finanziellen Zuwendungen) zur Errichtung von Pflegeheimen für Alte, Gebrechliche und chronisch Kranke gehören zu den staatlichen Massnahmen für das öffentliche Wohl.
 
Es gehört zu den Aufgaben des Staates, allgemein die medizinische Versorgung der Bevölkerung - beginnend mit den Kleinkinderuntersuchungen über schulärztliche Abklärungen bis zu den Vorsorgeuntersuchungen für Erwachsene - zu überwachen.
Medizinische Vorsorge Der Staat überwacht allgemein die medizinische Versorgung der Bevölkerung, beginnend mit den Kleinkinderuntersuchungen über schulärztliche Abklärungen bis zu den Vorsorgeuntersuchungen für Erwachsene. Daneben sorgt er auch für die Beratung und Betreuung von psychisch Kranken, von Aidskranken, von Alkohol- und Drogenabhängigen.
Schliesslich sorgen das Veterinäramt und das Amt für Lebensmittelkontrolle im Auftrag der Regierung für ein einwandfreies Nahrungsmittelangebot.