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Die Regierung heute

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Die Regierung heute

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Zusammensetzung und Amtsdauer der Regierung

Zwei Mitglieder der Regierung müssen aus dem Ober- und zwei aus dem Unterland stammen.
Die Fürstliche Regierung setzt sich aus fünf Personen zusammen, wobei das Oberland und das Unterland durch je zwei Regierungsmitglieder repräsentiert werden. Den Vorsitz in der Regierung führt der Regierungschef. 

Wie aus dem geschichtlichen Rückblick zu ersehen ist, war über lange Zeit der Landvogt ein ausländischer Beamter im Dienste des Fürsten. Nach 1808 war das ganze Oberamt mit Ausländern besetzt. Ab der Verfassung von 1921 konnten nur gebürtige Liechtensteiner Mitglieder einer Regierung werden.
 



Video: Thronrede des Fürsten (Hans Adam II.) bei der Landtagseröffnung (2003).
Nur der Regierungschef legt den Diensteid in die Hände des Landesfürsten oder dessen Stellvertreter ab. Die übrigen Mitglieder der Regierung werden vom Regierungschef in Eid und Pflicht genommen. (Foto: Regierungschef Daniel Risch legt ? gemäss Verfassung ? seinen Eid vor S.D. Erbprinz Alois von und zu Liechtenstein ab, 25.3.2021)

Zusammensetzung der Regierung Seit 2003 müssen die Regierungsmitglieder nicht mehr gebürtige Liechtensteiner sein (Art. 79). Allerdings verlangt Art. 106, dass für die im Staatsdienst stehenden Personen die liechtensteinische Staatsbürgerschaft erforderlich ist. Von diesem Grundsatz kann nur mit Zustimmung des Landtages abgegangen werden. Weiters bestimmt der Art. 108 der Landesverfassung, dass sämtliche Behörden ins Land zu verlegen sind. Kollegiale Behörden sind mindestens mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen.
Nach Art. 79 der Verfassung setzt sich die Regierung aus dem Regierungschef und vier Regierungsräten zusammen. Der gleiche Artikel bestimmt auch, dass zwei Mitglieder der Regierung aus dem Oberland und zwei Mitglieder aus dem Unterland sein müssen. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Zu einem gültigen Beschluss der Regierung müssen mindestens vier Mitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei Abstimmungen in der Regierung besteht Stimmzwang.
 
Die liechtensteinische Koalitionsregierung ab 2021. Von links nach rechts: Manuel Frick, Sabine Monauni, Regierungschef Dr. Daniel Risch, Dominique Hasler, Dr. Graziella Marok-Wachter
Die Mitglieder der Regierung gelten nicht als Beamte. Die Wahl und Ernennung der gesamten Regierung gilt nur für eine Amtsperiode von vier Jahren, wobei weitere Amtperioden möglich sind. Sie werden als Magistratspersonen bezeichnet. Vollamtlich tätig sind auch nur der Regierungschef und der Regierungschef-Stellvertreter.

Amtsenthebung eines RegierungsmitgliedesWie schon erwähnt, basiert die Arbeit der gesamten Regierung auf dem Vertrauen des Landesfürsten und des Landtages. Wenn ein Regierungsmitglied dieses Vertrauen von Seiten des Landesfürsten oder des Landtages verliert, dann entscheiden beide einvernehmlich darüber, ob das betreffende Regierungsmitglied die Befugnis verliert, sein Regierungsamt auszuüben (Art. 80). Infolge eines Vertrauensverlustes (Misstrauensvotums) des Landesfürsten oder des Landtages gegenüber der gesamten Regierung kann diese die Amtsgeschäfte nicht mehr weiterführen. In diesem Falle bestellt der Landesfürst eine so genannte «Übergangsregierung», bis eine neue Regierung ihr Amt antreten kann.