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Die Rechtspflege

Der Staatsgerichtshof

Der Staatsgerichtshof ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des öffentlichen Rechts.

Als solcher ist der Staatsgerichtshof unter anderem errichtet:
  • zum Schutz der verfassungsmässig gewährleisteten Rechte;
  • zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Verfassungs-, Gesetz- und Staatsvertragsmässigkeit von Verordnungen;
  • zur Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
  • zur Entscheidung über Ministeranklagen;
  • zur Entscheidung über Wahlbeschwerden.
Richtlinien Der Staatsgerichtshof besteht aus 5 Richtern (und 5 Ersatzrichtern). Der Präsident, der stellvertretende Präsident und ein weiterer Richter sowie 3 Ersatzrichter müssen das liechtensteinische Landesbürgerrecht besitzen. Mindestens 3 Richter und 3 Ersatzrichter müssen rechtskundig sein. Die Amtsdauer der Richter (und der Ersatzrichter) des Staatsgerichtshofes beträgt 5 Jahre. Die Amtsdauer ist so zu gestalten, dass jedes Jahr ein anderer Richter bzw. Ersatzrichter ausscheidet. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die 5 Richter wählen aus ihren Reihen jährlich einen Präsidenten und einen stellvertretenden Präsidenten. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Richter des Staatsgerichtshofs dürfen weder dem Landtag, noch der Regierung, noch den Gerichten, noch den Verwaltungsbehörden des Landes angehören. Bei seinen Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen muss der Gerichtshof mit 5 Richtern besetzt sein. Diese müssen mehrheitlich Liechtensteiner und mehrheitlich rechtskundig sein.