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Die Grundgedanken der Verfassung von 1921

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Die Grundgedanken der Verfassung von 1921

Die Grundgedanken der Verfassung von 1921

Das Prinzip der Gemeindeautonomie

Aufgrund der historischen Entwicklung kommt den Gemeinden in unserem Land eine grosse Bedeutung zu. Entsprechend wird in der Verfassung das Prinzip der Gemeindeautonomie betont.

Unsere Gemeinden haben ihre historischen Wurzeln einerseits in den Dorfgenossenschaften mit ihren vorwiegend bäuerlich-wirtschaftlichen Aufgaben, andererseits in den beiden Gerichtsgemeinden, die vor allem politische Aufgaben erfüllten. Als 1809 die Gerichtsgemeinden aufgelöst wurden, übertrug man deren Aufgaben den elf Gemeinden, die mit den Gemeindegesetzen von 1842 und 1864 das Recht der Selbstverwaltung erhielten.
 
Zwei Landschaften mit elf Gemeinden Den elf Gemeinden des Fürstentums kommt in der Verfassung eine besondere Bedeutung zu. Bereits im Artikel 1 wird auf die Gemeinden Bezug genommen, womit ihre wichtige Rolle im Staatswesen hervorgehoben wird:


Artikel 1«Das Fürstentum Liechtenstein ist ein Staatsverband von zwei Landschaften mit elf Gemeinden. Das Fürstentum Liechtenstein soll den innerhalb seiner Grenzen lebenden Menschen dazu dienen, in Freiheit und Frieden miteinander leben zu können. Die Landschaft Vaduz (Oberland) besteht aus den Gemeinden Vaduz, Balzers, Planken, Schaan, Triesen und Triesenberg, die Landschaft Schellenberg (Unterland) aus den Gemeinden Eschen, Gamprin, Mauren, Ruggell und Schellenberg.»  
Die Gemeindegrenzen Liechtensteins
Gemeinden mit weitgehender Autonomie Die Gemeinden sind natürlich nicht «souverän» wie ein Staat, da sie ja auch nicht die Aufgaben eines Staates (z. B. eigene Aussenpolitik u.a.m.) erfüllen können. Die Gemeinden besitzen jedoch in ihrem eigenen Wirkungskreis eine erhebliche Selbstständigkeit (Autonomie), die auch im Artikel 110 der Verfassung festgeschrieben ist.

Aufgaben der Gemeinden In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden fallen beispielsweise:
  1. die Wahl der Gemeindeorgane
  2. die Organisation der Gemeinde
  3. die Verleihung des Bürgerrechts
  4. die Verwaltung des Gemeindevermögens sowie
  5. die Errichtung öffentlicher Bauten und Anlagen (u.a. Schulhaus)
  6. die Erhebung von Umlagen und Festsetzung von Steuerzuschlägen

Erst richtig ermöglicht wird die Gemeindeautonomie durch eigene Einnahmen der Gemeinden in Form von Gemeindesteuern, Subventionen und Finanzausgleich.

Einführung des Frauenstimmrechtes auf Gemeindeebene
Die Autonomie der Gemeinden hat sich auch bei der Einführung des Frauenstimmrechtes auf Gemeindeebene gezeigt. Durch eine Verfassungsänderung im Jahre 1976 hatte der Landtag die Möglichkeit geschaffen, dass die Gemeinden durch einen Gemeindeversammlungsbeschluss den volljährigen Liechtensteinerinnen, die in der Gemeinde wohnhaft waren, das Wahl- und Stimmrecht zuerkennen können. Noch im selben Jahr hatte Vaduz als erste Gemeinde das Frauenstimmrecht eingeführt und damit ein wichtiges Zeichen im Sinne der Demokratie gesetzt. Innerhalb von zehn Jahren haben alle übrigen Gemeinden von diesem Recht Gebrauch gemacht und damit ihre demokratische Einstellung dokumentiert.
 

Gemeindetruhe: Die Vorsteher bewahrten die wichtigsten Dokumente der Gemeinde bei sich zu Hause auf. Erst im 20. Jahrhundert wurden Gemeindehäuser gebaut. (Gemeindetruhe von Triesen 1766)