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Beschlussfähigkeit des Landtages

Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten und die absolute Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern erforderlich.
Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten und die absolute Stimmenmehrheit unter den anwesenden Mitgliedern erforderlich.

Sind beispielsweise nur die unbedingt vorgeschriebenen 17 Abgeordneten (zwei Drittel) anwesend, müssen zu einem gültigen Beschluss wenigstens neun Abgeordnete ja stimmen.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Abstimmungen finden in der Regel mit Hilfe einer elektronischen Abstimmungsanlage statt. Wahlen können offen oder geheim mittels Stimmzettel erfolgen. Für die Abänderung oder Erläuterung der Verfassung gelten erhöhte Anforderungen: Voraussetzung zu einem gültigen Landtagsbeschluss ist Einstimmigkeit in einer Sitzung oder eine Dreiviertelmehrheit in zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen.
 
Auch im Landtag hat die Elektronik Einzug gehalten: Sitzordnung der Abgeordneten und Reihenfolge für die Wortmeldungen.
Landtagssitzungen sind öffentlich Landtagssitzungen sind in der Regel öffentlich. Liechtenstein kennt seit Bestehen des Landtages aber auch nichtöffentliche Landtagssitzungen. An diesen Sitzungen werden Themen besprochen, die vertraulich zu behandeln sind. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies vom Landtagspräsidenten angeordnet oder vom Landtag auf Antrag eines Abgeordneten oder eines Regierungsvertreters beschlossen wird.
 
Intensive Gespräche zwischen den Abgeordneten aller Fraktionen sind wesentliche Grundlagen für gemeinsame Beschlüsse. (Foto: Pepo Frick, 2012)
MinderheitenschutzDie erforderliche Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Abgeordneten zur Beschlussfähigkeit des Parlaments bekam vom Jahre 1878 an, als das Unterland sechs Parlamentssitze erhielt, in seinen Auswirkungen auch die Bedeutung eines Minderheitenschutzes. Noch kurz zuvor hatte das Fernbleiben der vier Unterländer Abgeordneten die Beschlussfassung über ein umstrittenes neues Münzgesetz nicht zu verhindern vermocht, in Zukunft konnten die sechs Unterländer Abgeordneten eine Beschlussfassung durch Fernbleiben vom Landtag verhindern.
 
Eine der Hauptaufgaben des Landtagsekretariats ist das Erstellen der Protokolle der Landtags- und Kommissionssitzungen. Der Landtagssekretär und sein Stellvertreter werden vom Landtag in öffentlicher Sitzung gewählt. (Foto: Landtagssitzung vom 23./26./27. April 2007)
Aufgabenbereiche des Landtages gemäss Art. 62 der Verfassung: 
Zur Wirksamkeit des Landtages gehören vorzugsweise folgende Gegenstände:
  1. die verfassungsmässige Mitwirkung an der Gesetzgebung;
  2. die Mitwirkung bei Abschliessung von Staatsverträgen (Art. 8);
  3. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages und die Bewilligung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben;
  4. die Beschlussfassung über Kredite, Bürgschaften und Anleihen zu Lasten des Landes sowie über den An- und Verkauf von Staatsgütern;
  5. die Beschlussfassung über den alljährlich von der Regierung über die gesamte Staatsverwaltung zu erstattenden Rechenschaftsbericht;
  6. die Antragstellung und Beschwerdeführung und Kontrolle bezüglich der Staatsverwaltung (Art. 63);
  7. die Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof;
  8. die Beschlussfassung über ein Misstrauensvotum gegen die Regierung oder eines ihrer Mitglieder.