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Der Landtag heute

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Behandlung einer Gesetzesvorlage im Landtag

Der Weg von der Gesetzesvorlage bis zur Schlussabstimmung über das ganze Gesetz.
Ein Gesetz benötigt die Zustimmung des Landtages, die Sanktion des Fürsten und die Gegenzeichnung des Regierungschefs. Erst mit der Kundmachung im Landesgesetzblatt erhält ein Gesetz seine Wirksamkeit.
 
Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch (=richtig, echt) erklärt werden. Zur Gültigkeit eines Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion (Zustimmung) durch den Landesfürsten, die Gegenzeichnung des Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung im Landesgesetzblatt erforderlich.
Die im Landtag anfallenden parlamentarischen Geschäfte werden in den Fraktionen vorberaten. In den Fraktionen vereinigen sich die Abgeordneten der Parteien. Hier wird die Gelegenheit geboten, die Fraktionskollegen vor der Landtagssitzung zu orientieren und den Meinungsaustausch zu pflegen. Jede Fraktion wählt einen Sprecher, der in den Landtagssitzungen die gemeinsame Meinung der Fraktion zum Ausdruck bringt.
 
Gesetzesvorschläge müssen öfters überarbeitet werden, um die Wünsche und Meinungen der Abgeordneten zu berücksichtigen.

Die Eintretensdebatte Jede Gesetzesvorlage, die dem Landtag vorgelegt wird, unterliegt zuerst der allgemeinen Diskussion über die Frage des Eintretens (Eintretensdebatte). In dieser können Anträge auf Eintreten, Nichteintreten, Überweisung an eine Kommission oder an die Regierung, eine Verschiebung oder Rückweisung an die Regierung gestellt werden. Die Eintretensdebatte dient der Meinungsbildung.
Die Landtagsabgeordneten geben ihre allgemeinen Stellungnahmen zum Gesetzesvorschlag bekannt.
 

Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden.
Die 1. LesungIn der ersten Lesung wird der Gesetzesvorschlag durch die Schriftführer verlesen. Nun können die Parlamentarier Änderungen beantragen. Wenn bedeutsame Änderungsvorschläge vorliegen, wird meistens eine Kommission gebildet, welche den Gesetzesvorschlag überarbeitet und die Wünsche der Abgeordneten in einem neuen Entwurf berücksichtigt.
 
Wird ein vom Landtag beschlossene Gesetzesvorlage als nicht dringlich erklärt, so kann innert 30 Tagen gegen dieses Gesetz das Referendum ergriffen werden.

2. Lesung Bei der zweiten und dritten Lesung werden die neuen Vorschläge (Wünsche der Abgeordneten und der Kommission) besonders unter die Lupe genommen. In der zweiten Lesung wird jeder Artikel des Gesetzesvorschlages nochmals vorgelesen. Die Abgeordneten können weitere Änderungswünsche beantragen. Über jeden Artikel wird einzeln abgestimmt.  Im Anschluss an die zweite Lesung findet die Schlussabtimmung über die gesamte Gesetzesvorlage statt.