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Die Regierung heute

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Aufgaben der Regierung

Exekutive
Die Regierung hat als Exekutive darauf zu achten hat, dass die Gesetze vollzogen werden. Aufträge des Landesfürsten und des Landtages hat sie auszuführen. Weiters trägt die Regierung auch die Verantwortung für die gesamte Landesverwaltung.

Die Aufgaben der Regierung, die in den Art. 92 und Art. 93 der Verfassung aufgeführt sind, können wir in fünf Bereiche einteilen:
Erlass von Verordnungen zur Durchführung der Gesetze,
Verwaltungsaufgaben, Leitung und politische Führung des Landes, Rechtsprechung, Erstattung des Rechenschafts-Berichts

Der Regierung obliegt der Vollzug aller Gesetze und rechtlich zulässigen Aufträge des Landesfürsten oder des Landtages. Sie erlässt die zur Durchführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen, die nur im Rahmen der Gesetze erlassen werden dürfen» (Art. 92).

Gesetzmässigkeit in der VerwaltungFür jedes Handeln der Regierung ist eine gesetzliche Grundlage notwendig. Man nennt dies das Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung.
So erliess die Regierung beispielsweise am 30 Juni 1992 die «Verordnung über die Notengebung und Beförderung an der  Oberschule und Realschule». Darin wird zum Beispiel festgelegt, dass Schüler der Oberstufe im zweiten Semesterzeugnis eine bestimmte Promotionsnote erreichen müssen, um in die nächste Schulstufe befördert zu werden.
 
Verantwortung für den Vollzug der Gesetze und Verordnungen Dass eine Verordnung, die ja vorerst nur auf dem Papier festgelegt ist, auch ausgeführt wird, obliegt der Regierung. Sie ist für den Vollzug verantwortlich; sie ist vollziehende Gewalt (Exekutive). Die Regierung wird zwar nicht selber die Schulen besuchen und kontrollieren, ob der Verordnung nachgelebt wird. Der eigentliche Vollzug liegt bei der Verwaltung; in diesem Falle übernimmt das Schulamt (Schulinspektorinnen und Schulinspektoren, Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz, Lehrerinnen und Lehrer), den Vollzug des Gesetzes bzw. der Verordnung. Die Regierung ist also nicht mehr die eigentlich vollziehende, sondern die für den Vollzug verantwortliche Behörde.
Die obige «Verordnung über die Notengebung und Beförderung an der Oberschule und Realschule» konnte die Regierung aufgrund von Art. 9 des Schulgesetzes vom 15. Dez. 1971 erlassen.

   
Fürstenhut
Fürstliche Verordnungen Bei den «fürstlichen Verordnungen» handelt es sich einmal um die Einberufung des Landtages, die in Form einer Verordnung erfolgt (Art. 10, siehe «Rechte und Pflichten des Landesfürsten»).
Von erheblicher Bedeutung ist auch das Recht des Fürsten, im Rahmen der Verfassung Notverordnungen zu erlassen. Danach kann der Fürst ohne Mitwirkung des Landtages in dringenden Fällen das Nötige zur Sicherheit des Staates vorkehren. Die fürstlichen Verordnungen muss der Regierungschef gegenzeichnen.

Mitwirkung in der Gesetzgebung Im Bereich der Gesetzgebung erlässt die Regierung nicht nur Verordnungen, sie ist auch am Gang des formellen Gesetzgebungsverfahrens beteiligt.
Es geschieht dies durch das Einbringen von Gesetzesinitiativen des Landesfürsten in Form von Regierungsvorlagen (Art. 64).
In der Regel werden Gesetzesvorlagen von der Regierung vorbereitet und als Entwurf dem Landtag vorgelegt. Jedes Gesetz bedarf zur Gültigkeit neben der Sanktion durch den Landesfürsten auch der Gegenzeichnung des Regierungschefs und der Kundmachung im Landesgesetzblatt.

Aufgaben der Regierung in der Landesverwaltung Gemäss Verfassung ist die Regierung  die oberste Verwaltungsbehörde. Sie leitet die gesamte Landesverwaltung (Art. 78) und führt die Aufsicht über die einzelnen Ämter, denen die Regierung bestimmte Aufgaben übertragen hat.  Die Aufgaben der Landesverwaltung werden heute von 40 bis 45 Amtsstellen wahrgenommen, deren Zuständigkeiten im wahrsten Sinne des Wortes von A bis Z reichen: vom Amt für Auswärtige Angelegenheiten bis zum Zivilstandsamt. Der Umfang der Verwaltungsaufgaben nimmt daher einen wesentlichen Teil der Regierungstätigkeit ein. Der Regierung kommen auch gewisse Kontroll- und Aufsichtsrechte über besondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (z.B. AHV-IV-FAK-Anstalt, Liechtensteinische Kraftwerke, Liechtensteinische Musikschule) zu.
 
Politische Führung: Neben Verwaltungsaufgaben erwartet die Bevölkerung von einer Regierung, dass sie in der Lage ist, vorausschauend Probleme zu erkennen ...
Leitung und politische Führung des LandesNeben diesen dargestellten Verwaltungsaufgaben erwartet die Bevölkerung von der Regierung insgesamt, dass sie in der Lage ist, vorausschauend Probleme zu erkennen, und dass sie auch bei auftretenden Fragen und Schwierigkeiten Vorschläge oder Lösungen erarbeitet und anzubieten hat.
Mit anderen Worten: Die Regierung ist zu einem beträchtlichen Teil für die Leitung und die politische Führung des Landes verantwortlich.
 
Die Regierung ist Beschwerdeinstanz
Regierung als Beschwerdeinstanz Der Regierung kommen auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewisse Aufgaben zu:
Sie ist Beschwerdeinstanz über die ihr unterstellten Ämter und Kommissionen. Es können aber durch Gesetz «besondere Kommissionen für Entscheidungen von Beschwerden an Stelle der Kollegialregierung eingesetzt werden» (Art. 78).
Nach dem Gemeindegesetz (Art.63) ist jede Einwohnerin und jeder Einwohner einer Gemeinde berechtigt, gegen «Entscheidungen, Verfügungen, Anordnungen und Beschlüsse, die vom Gemeinderat erlassen und gefasst werden», eine Beschwerde zu erheben. Die Regierung ist in den meisten Fällen Beschwerdeinstanz.
Wer sich durch Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung in seinen Rechten verletzt fühlt, kann dagegen beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) das Rechtsmittel der Beschwerde erheben (Art. 102).
Im Normalfall ist der VGH letzte Instanz. In Sonderfällen besteht anstelle der Beschwerde an den VGH das Rechtsmittel der Beschwerde an den Staatsgerichtshof. Dies ist beispielsweise der Fall bei Verletzung der Rechte, welche durch die Verfassung allen Landesangehörigen und Einwohnern garantiert sind.

Rechenschaftsbericht der Regierung an den Landtag Als letzter Aufgabenbereich der Regierung ist die Erstattung des jährlichen Rechenschaftsberichts an den Landtag zu nennen. Darin hat sie über die Amtstätigkeit des abgelaufenen Jahres Rechenschaft zu geben.
Nach Art. 62 der Landesverfassung hat der Landtag jährlich über den Rechenschaftsbericht der Regierung zu beschliessen, der die gesamte Staatsverwaltung umfasst.
Der jeweils aktuelle Rechenschaftsbericht kann bei der Regierungskanzlei bestellt werden. Für Interessierte sind auch Exemplare früherer Jahre erhältlich. In elektronischer Version werden zudem die Rechenschaftsberichte der letzten fünf Jahre angeboten.
Weitere Infos...
Rechenschaftsberichte

Zusammenfassung wichtiger Aufgaben, die in den Wirkungskreis der Regierung fallen (Art. 93):
  • die Beaufsichtigung aller ihr unterstellten Behörden und Beamten und die Ausübung der Disziplinargewalt über letztere
  • die Zuweisung des nötigen Personals für die Regierung und die übrigen Behörden
  • die Überwachung der Gefängnisse und Oberaufsicht über die Behandlung der Untersuchungshäftlinge und Sträflinge
  • die Verwaltung der landschaftlichen Gebäude
  • die Überwachung des gesetzmässigen und ununterbrochenen Geschäftsganges des Landgerichtes und die Anzeigen wahrgenommener Vorschriftswidrigkeiten an das Berufungsgericht
  • die Erstattung des jährlich dem Landtage vorzulegenden Berichtes über ihre Amtstätigkeit
  • die Ausarbeitung von Regierungsvorlagen an den Landtag und die Begutachtung der ihr zu diesem Zwecke vom Landtag überwiesenen Vorlagen
  • die Verfügung über dringende, im Voranschlage nicht aufgenommene Auslagen
 
Ministeriumzuteilung der Regierung ab 2021


Regierungschef Daniel Risch
  Regierungschef Dr. Daniel Risch
Ministerium für Präsidiales und Finanzen

Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
  Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni
Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt 

Graziella Marok-Wachter
 Regierungsrätin Dr. Graziella Marok-Wachter
Ministerium für Infrastruktur und Justiz

Dominique Hasler

  Regierungsrätin Dominique Hasler
Ministerium für Äusseres, Bildung und Sport 

Manuel Frick
 Regierungsrat Manuel Frick
Ministerium für Gesellschaft und Kultur


Stellvertreterinnen und Stellvertreter der RegierungsmitgliederRenate Feger (für Regierungschef Dr. Daniel Risch), Alexander Batliner (für Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni), Peter Hilti  (für Regierungsrätin Dr. Graziella Marok-Wachter), Violanda Lanter (für Regierungsrätin Dominique Hasler), Patrik Oehri (für Regierungsrat Manuel Frick)

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