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Rechte und Pflichten

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Ernennung von Richtern

Richter wollen sich zum Schutz der eigenen Persönlichkeit in der Öffentlichkeit nicht exponieren.
Seit der Abänderung der Verfassung im Jahre 2003 werden die Richter aller ordentlichen Gerichte, die Richter des Verwaltungsgerichtshofes und des Staatsgerichtshofes durch ein Gremium dem Landtag zur Wahl vorgeschlagen.

Die gesamte Gerichtsbarkeit wird in Liechtenstein im Namen des Fürsten und des Volkes durch verpflichtete Richter wahrgenommen (Art.95). Die Richter werden durch ein Gremium ausgewählt, das sich aus dem Landesfürsten (Vorsitz), Vertretern des Landtages und einem Mitglied der Regierung (Ministerium Justiz) zusammensetzt.

Wahl der RichterDieses Gremium schlägt dem Landtag Kandidaten zur Wahl vor, mit der auch der Landesfürst einverstanden sein muss.  Wenn auch der Landtag den Kandidaten wählt, wird dieser vom Landesfürsten zum Richter ernannt (Art.94). Dieses Wahlverfahren gilt für die Richter aller ordentlichen Gerichte, die Richter des Verwaltungsgerichtshofes und auch für die Richter des Staatsgerichtshofes (vgl. Art.97-105). Die Organisation der Gerichte ist im Gerichtsorganisationsgesetz geregelt.
 Wie die Ernennung der Regierungsmitglieder liegt auch die Ernennung der Richter nicht im alleinigen Ermessen des Fürsten, sondern er ist an den Vorschlag des Landtages bzw. an die Wahl des Richter-Kandidaten durch den Landtag gebunden, der sein Vorschlagsrecht in Form der geheimen Wahl mit absolutem Mehr ausübt.