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Die Staatsform

Gewaltenteilung – Merkmal einer Demokratie

Die Gewaltenteilung bildet die Grundlage für jeden Rechtsstaat. Nur so kann der Missbrauch der Macht kontrolliert werden.
 
Wenn in einem Staat Recht und Ordnung gemäss der Verfassung Bestand haben sollen, so müssen Möglichkeiten geschaffen werden, die Macht im Staate in Grenzen zu halten und zu kontrollieren. Denn die Freiheit des Volkes, d. h. die Freiheit jedes Einzelnen, kann nur dann bewahrt werden, wenn der Missbrauch der Macht ausgeschlossen bleibt. Dabei ist die Gewaltenteilung, die auch den Schöpfern unserer Verfassung als Grundsatz gedient hat, ein wirksames Mittel, um die staatliche Macht einzuschränken. Darin unterscheidet sich im wesentlichen ein demokratischer Rechtsstaat von einer totalitären Herrschaft.
 
Gewaltenteilung und gegenseitige Kontrolle der GewaltenBereits im 18. Jahrhundert vertrat Charles de Montesquieu – ein Untertan des Sonnenkönigs Ludwig XlV. – die damals revolutionäre Ansicht, dass die Freiheit eines Volkes nur aufrechterhalten werden könne, wenn jeglicher Machtmissbrauch im Staat verhindert werde. Deshalb forderte Montesquieu die Aufteilung der Staatsgewalt in exekutive, legislative und judikative Gewalt und deren gegenseitige Kontrolle.
 
Drei Gewalten: Legislative, Exekutive und Judikative Diese Trennung der Gewalten darf allerdings den Staat nicht «auseinanderreissen», sodass er nicht mehr funktionieren kann, sondern die drei Gewalten müssen nach der Idee von Montesquieu in gewisser Weise auch zusammenwirken: Legislative, Exekutive und Judikative sind formell voneinander getrennt, trotzdem hängen sie dadurch zusammen, dass eine die andere hemmen kann.

Das notwendige Zusammenwirken der Gewalten soll einerseits den möglichen Missbrauch einer Staatsgewalt verhindern, andererseits aber zu einem Miteinander der Staatsgewalten führen. Diese Lehre von Montesquieu hat einen direkten Einfluss auf die Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika und auf die Französische Revolution genommen.

«Damit die Gewalt nicht missbraucht werden kann, müssen die Dinge so geordnet sein, dass eine Gewalt die andere im Zaum hält ... Wenn die gesetzgebende Gewalt mit der ausführenden Gewalt in derselben Person oder derselben Amtskörperschaft vereint ist, gibt es keine Freiheit, weil zu befürchten ist, dass der Monarch oder der Senat tyrannische Gesetze machen, um sie dann tyrannisch auszuführen. Es gibt keine Freiheit, wenn die richterliche Gewalt nicht von der gesetzgebenden Gewalt getrennt ist.
Wenn sie mit der gesetzgebenden Gewalt verbunden wäre, dann wäre die Macht über das Leben und die Freiheit der Bürger willkürlich; denn der Richter wäre Gesetzgeber. Wenn sie mit der ausführenden Gewalt verbunden wäre, dann könnte der Richter die Macht eines Unterdrückers innehaben. Alles wäre verloren, wenn derselbe Mensch oder dieselbe Körperschaft ... diese drei Gewalten ausüben würde.»
Charles de Montesquieu, De L’Esprit des Lois, 1748

Gesetze und Kontrolle gehören zusammen Gesetze haben wenig Wert, wenn es keine Organe gibt, die dafür sorgen, dass ihre Bestimmungen eingehalten bzw. ausgeführt werden. Diese Organe sind nach der klassischen Einteilung im Fürstentum Liechtenstein in Organe der Gesetzgebung, der Landesverwaltung und der Rechtsprechung aufgegliedert, wobei sich ihre Funktionen auch überschneiden können.
 
Die Verwaltung agiert im Rahmen der Gesetze Die Landesverwaltung ist in ihren gesamten Aufgabenbereichen an die Gesetze und die Verfassung gebunden. Nach den Bestimmungen der Verfassung haben der Landtag bzw. die zuständigen Gerichte die Tätigkeit der Verwaltung zu kontrollieren.
Da die Verwaltung nur im Rahmen der Gesetze ausgeübt werden kann, gibt es für alle Betroffenen die Möglichkeit, auch Beschwerden zu erheben gegen Entscheidungen, die von der Verwaltung gefällt werden.
Die Unabhängigkeit der Richter und ihre Gebundenheit an die Gesetze ist dabei von allerhöchster Bedeutung:


«Die Richter sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig. Sie haben ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe beizufügen. Einwirkungen durch nichtrichterliche Organe auf die Rechtsprechung sind nur soweit zulässig, als sie die Verfassung ausdrücklich vorsieht.»
Artikel 95.2 der Verfassung

Einen besonderen Schutz für alle Landesangehörigen und nichtliechtensteinischen Staatsangehörigen gewährt auch die Kontrolle der gesetzgebenden Gewalt durch den Staatsgerichtshof, bei dem die Prüfung der Gesetze und Regierungsverordnungen auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung beantragt werden kann.