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Stellung der Regierung im Staatsaufbau

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Stellung der Regierung im Staatsaufbau

Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtag

Der Regierungschef und alle Mitglieder der Regierung sind verpflichtet, dem Parlament auf Anfragen hin Rede und Antwort zu stehen. (Foto: Regierungschef Adrian Hasler seit 2013)
Der Landtag hat das Recht und die Aufgabe, die gesamte Staatsverwaltung einschliesslich der Justizverwaltung zu kontrollieren. Die Regierung ist für die Wahrnehmung dieser Aufgaben dem Landtag verantwortlich. 

Der Landtag hat das Recht und die Aufgabe, die gesamte Landesverwaltung, die durch die Regierung ausgeübt wird, zu kontrollieren. Einerseits beauftragt der Landtag die Geschäftsprüfungskommission mit dieser Aufgabe; andererseits nimmt der Landtag mit der Beschlussfassung über den jährlichen Rechenschaftsbericht der Regierung diese Kontrolle auch direkt wahr. Die Landtagssitzungen finden im Beisein der Regierung statt. Die Regierung ist auch verpflichtet, den Abgeordneten des Landtages auf Anfragen hin Rede und Antwort zu stehen.
  • Wenn der Landtag das Vertrauen in die Amtsführung eines Regierungsmitgliedes verloren hat, dann haben Landesfürst und Landtag einvernehmlich darüber zu entscheiden, ob dem betreffenden Regierungsmitglied die Befugnis entzogen wird, sein Amt weiterhin auszuführen (Art. 80). 
     
  • Des weitern hat der Landtag das Recht, den Staatsgerichtshof anzurufen, wenn er glaubt, dass ein Regierungsmitglied die Verfassung oder Gesetze verletzt habe (Art. 62). Es bedarf aber dazu einer Zweidrittelmehrheit des Landtages.
    In diesem Falle handelt es sich um ein Ministeranklageverfahren. 
     
  • Gegen Regierungsmitglieder kann beim Staatsgerichtshof ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden. Dazu bedarf es nur der einfachen Mehrheit des Landtages. Bei Amtspflichtverletzungen der Regierungsmitglieder haftet das Land gemäss Art. 109 und kann bei diesen Rückgriff nehmen, wenn sie grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. 
     
  • Eine finanzielle Kontrollmöglichkeit des Landtages besteht im Budgetrecht; d.h. die Regierung muss zu Beginn eines jeden Jahres dem Landtag eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben zur Prüfung überreichen. 
     
  • Die Kontrolle des Landtages über die Verwaltungstätigkeit der Regierung besteht nicht nur durch die Beschlussfassung über den von der Regierung vorgelegten Rechenschaftsbericht. Dem Landtag steht das Recht einer laufenden Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung zu. Zur Ausübung dieses Kontrollrechtes wählt der Landtag aus seinen Reihen eine so genannte Geschäftsprüfungskommission.
Der Landtag kann die Richtigkeit von Angaben der Regierung überprüfen lassen. (Foto: Landtagssitzung im Landtagsgebäude Vaduz, 2013)
  • Der Landtag verfügt auch über das Recht, zur Feststellung von Tatsachen Untersuchungskommssionen einzusetzen.
     
  • Die Regierung ist ferner verpflichtet, dem Parlament auf Anfragen hin Rede und Antwort zu stehen (Interpellation, kurze Anfragen). Ebenso ist jedes Mitglied des Landtages befugt, von der Regierung über jeden Gegenstand der gesamten Landesverwaltung durch Interpellation Auskunft zu verlangen. Ausserdem kann jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete bei einer Sitzung kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Regierung richten, die in der gleichen Sitzung mündlich beantwortet werden müssen. 

    Wie die Ausführungen zeigen, ist die Regierung in erster Linie Exekutivorgan. Zudem kommen ihr aber auch Aufgaben in der Legislative und Judikative zu.