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Die Rechtspflege

Die Gerichte

Straf- und Zivilurteile werden im Namen von Fürst und Volk verkündet. Die Richter stehen unter dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit.

Im Begriff «Rechtspflege» sind Zivil- und Strafgerichtsbarkeit enthalten. Die gesamte Gerichtsbarkeit wird in Liechtenstein im Namen des Fürsten und des Volkes durch verpflichtete Richter ausgeübt. Deshalb werden Straf- und Zivilurteile Im Namen von Fürst und Volk erlassen und ausgefertigt.

Richterliche Unabhängigkeit Alle Richter stehen unter dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Sie sind nur dem Gesetz, der Gerechtigkeit und ihrem Gewissen verpflichtet.
 
Jedes Gericht ist eine eigene Instanz.
Abolitionsrecht Eine Ausnahme von dieser Regelung bildet das Niederschlagungsrecht (Abolitionsrecht) des Landesfürsten in Strafsachen. Der Fürst hat aufgrund des Verfassungsartikels 12 das Recht der Niederschlagung von Strafverfahren und eingeleiteten strafrechtlichen Untersuchungen.

Ordentliche GerichteBei den ordentlichen liechtensteinischen Gerichten unterscheiden wir zwischen dem Fürstlichen Landgericht, dem Fürstlichen Obergericht und dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof.
 
Jedes Gericht bildet für sich eine Instanz.