Rechte und Pflichten
Rechte des Landesfürsten als Staatsoberhaupt
Zu den Rechten des Landesfürsten als Staatsoberhaupt gehören die Ausübung des Begnadigungsrechtes sowie die Rechte der Milderung und Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen und das Abolitionsrecht.
Soweit es sich um ein wegen seiner Amtshandlung verurteiltes Regierungsmitglied handelt, wird der Fürst das Recht der Begnadigung oder Strafmilderung nur auf Antrag des Landtages ausüben (Art.12 Abs.2).
Ebenso steht dem Fürsten das Recht der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen (Abolitionrecht) zu.
Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Auftrage des Fürsten und des Volkes durch verpflichtete Richter ausgeübt (Art. 95).
Soweit es sich um ein wegen seiner Amtshandlung verurteiltes Regierungsmitglied handelt, wird der Fürst das Recht der Begnadigung oder Strafmilderung nur auf Antrag des Landtages ausüben (Art.12 Abs.2).
Ebenso steht dem Fürsten das Recht der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen (Abolitionrecht) zu.
Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Auftrage des Fürsten und des Volkes durch verpflichtete Richter ausgeübt (Art. 95).
Im Namen von Fürst und Volk
Alle Urteile werden «im Namen von Fürst und Volk» erlassen. Unsere Verfassung erklärt die Richter innerhalb der gesetzlichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren als unabhängig, also eine strenge Betonung des Grundsatzes der völligen Trennung von Justiz und Verwaltung.