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Geschichte der politischen Rechte bis 1921

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Dienstinstruktionen von 1808

Oberamt
Mit den Dienstinstruktionen hob der Fürst die hergebrachten Rechte der Bevölkerung auf. Er bezeichnete das Fürstentum als ein «Objekt», das sich der Obrigkeit zu fügen hat.

Der 1808 eingesetzte Landvogt Josef Schuppler zeigte altem Herkommen gegenüber Verständnislosigkeit und ging erbarmungslos daran, staatliche Einheit und umfangreiche Neuerungen zu erzwingen. Dazu hatte er vom Fürsten über die Hofkanzlei in Wien genaueste
Dienstinstruktionen erhalten: Artikel 1 der Instruktionen hob auf den 1. Januar 1809 den Landbrauch auf. Das ganze Fürstentum wurde «als ein Objekt des obrigkeitlichen Willens» angesehen. Die gesamte Staatsgewalt war nun im Fürsten als absoluten Herrscher konzentriert, das Volk all seiner hergebrachten Rechte beraubt und von der Landesverwaltung ausgeschlossen.

Das Oberamt, wie bisher bestehend aus
Landvogt, Rentenmeister und Gerichtsaktuar, bildete die allein dem Fürsten verantwortliche Regierung und war zugleich Gerichtsbehörde erster Instanz.

Es gab keine Gewaltentrennung Appellation (Berufung) konnte nur noch an den Fürsten in Wien erfolgen, denn die Möglichkeit an ein Reichsgericht zu appellieren, bestand nicht mehr. Die jahrhundertealten Gerichtsgemeinden der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg verschwanden.
 
Gemeinde
Die früheren Nachbarschaften wurden Gemeinden im heutigen Sinn des Wortes. Jeder Gemeinde standen nun ein Richter, ein Säckelmeister, und je nach Grösse, eine bestimmte Anzahl von Hilfsgeschworenen vor.

Der Ortsrichter wurde aus einem Dreiervorschlag der Gemeinde vom Oberamt gewählt, der Säckelmeister vom Oberamt ernannt, die Geschworenen bestimmte meist der Richter selbst. Die Richter hatten mit dem Säckelmeister das Gemeindevermögen zu verwalten, die Beobachtung der Gesetze zu überwachen, die örtliche Polizeigewalt auszuüben, die Steuern einzutreiben, die Zwangsvollstreckungen zu vollziehen und die geringfügigeren Sachen als Richter und Vermittler zu walten.