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Geschichte der politischen Rechte bis 1921

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Geschichte der politischen Rechte bis 1921

Geschichte der politischen Rechte bis 1921

Liechtensteinische Volksvertretung ab 1848

Unter Fürst Alois II. (1796 - 1858) erhielt Liechtenstein 1849 sein erstes konstitutionelles Verfassungsgesetz. (Gemälde eines unbekannten Künstlers)
Durch Beziehungen zum benachbarten Ausland und vor allem durch Peter Kaiser kam eine demokratische Gesinnung ins Land. So erhielt Liechtenstein im Jahre 1849 sein erstes konstitutionelles Verfassungsgesetz. Aber schon 1852 setzte der Fürst dieses wieder ausser Kraft.

Ideen und Vorbilder für konstitutionelle, liberale und demokratische Verfassungen und Volksvertretungen fanden auf verschiedenen Wegen Eingang in Liechtenstein. Die Bevölkerung hatte Beziehungen zu den schweizerischen und vorarlbergischen Nachbarn. Der Kanton St. Gallen besass seit 1831 eine liberale Verfassung. Feldkirch war ein Zentrum liberaler und demokratischer «Umtriebe». Die Ärzte und Lehrer des Landes erhielten ihre Ausbildung in Süddeutschland, wo konstitutionelle Verfassungen schon bestanden und liberale Ideen blühten.
 
 
Peter Kaiser (1793-1864) war mit seiner demokratischen Gesinnung der unbestrittene Führer der Revolution in Liechtenstein. (Gemälde eines unbekannten Künstlers)
Peter Kaiser - Anführer der Revolution Peter Kaiser aus Mauren studierte im damals sehr liberalen Freiburg im Breisgau. Seine demokratische Gesinnung reichte soweit, dass er sogar einen politischen Mord im Dienste der Freiheit guthiess - was nicht nur zu seiner Zeit sehr revolutionär war. Nach seinem Studienabschluss erlebte Peter Kaiser als Lehrer und Rektor an den Kantonsschulen Aarau und Disentis die Auseinandersetzungen um eine schweizerische Bundesverfassung. 1848 war er der unbestrittene Führer der Revolution in Liechtenstein. Er hatte überdies im Vorjahr eine erste Geschichte des Fürstentums Liechtenstein veröffentlicht, worin er den Liechtensteinern ihre durch den fürstlichen Absolutismus verloren gegangenen Volksrechte vorzeigte und Verfassung und Landstände von 1818 scharf kritisierte.
 
Schweizerische Verhältnisse lernten auch die zahlreichen alljährlich in die Schweiz ziehenden liechtensteinischen Saisonarbeiter kennen. Sie sahen, dass dort die Zehnten, Fronen und übrigen Feudallasten abgeschafft waren, die in Liechtenstein noch jährlich zu leisten waren (Abgaben und Dienstleistungen an die Obrigkeit). Auf verschiedenen Wegen kamen so staatstheoretische Ideen nach Liechtenstein und förderten 1848 die Bereitschaft zum Aufruhr.
 
Unblutige RevolutionDie Revolution in Liechtenstein verlief unblutig. Sie war durch Versammlungen, Aufstellen von Ausschüssen, Adressen an den Fürsten, Verhandlungen mit dem Landvogt, mehrfache Wahlen sowie Verfassungsberatungen gekennzeichnet. Peter Kaiser und andere nahmen die Revolutionsbewegung sogleich fest in die Hand, um sie nicht ausarten und nicht verpuffen zu lassen. Getragen wurde die Bewegung vom ganzen Volk. Der Fürst ordnete die Wahl eines Verfassungsrates zur Beratung von Verfassungswünschen an. Im Juni und Juli 1848 wurde der Verfassungsrat gewählt. Jede Gemeinde bestimmte zwei Wahlmänner, diese wählten dann den Verfassungsrat aus ihrer Mitte.
 
Die konstitutionellen Übergangsbestimmungen waren eine provisorische Verfassung mit  einen Landrat dem 24 Mitglieder angehörten. Dieser kann als erstes liechtensteinisches Parlament bezeichnet werden. (7.3.1849)
Konstitutionelles Verfassungsgesetz Der liechtensteinische Verfassungsentwurf von 1848 wollte die höchste Gewalt in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege «beim Fürsten und Volk vereint» sehen.
 
Fürst Alois II. war mit dem Entwurf einverstanden. Jedoch sollte die österreichische und deutsche Verfassungsentwicklung abgewartet werden. Immerhin setzte er jene Teile des Verfassungsentwurfs, welche die Volksvertretung betrafen, sowie die Wahlordnung provisorisch in Kraft und ordnete die Wahl der Volksvertretung, des Landrates, an. Er behielt sich das absolute Veto sowie künftige Verfassungserlasse noch vor. In Form dieser «Konstitutionellen Übergangsbestimmungen» vom 7. März 1849 erhielt Liechtenstein sein erstes konstitutionelles Verfassungsgesetz. Es war freilich noch unvollständig und nur provisorisch in Kraft. Im Mai wählten die Liechtensteiner ihre erste gesetzgebende Volksvertretung, den 24köpfigen Landrat. In diesem ersten Sitzungsjahr beschloss der Landrat den Einzug von Abgaben und Steuern für 1848 und 1849, erliess eine Geschäftsordnung, entwarf eine Gemeindeordnung und revidierte den Verfassungsentwurf von 1848 nach den Wünschen des Fürsten. Fürst und Volksvertretung standen sich danach gleichberechtigt gegenüber. In der letzten Sitzung im Februar 1850 wählte der Landrat einen dreiköpfigen Landratsausschuss zur interimistischen Geschäftsführung. Danach trat der Landrat nie mehr zusammen. Er war nämlich in Erwartung der baldigen definitiven Verfassung nur auf ein Jahr gewählt worden.

Alles beim Alten Am 20. Juli 1852 setzte der Fürst die konstitutionellen Übergangsbestimmungen von 1849 wieder ausser Kraft.
Es galt wieder die landständische Verfassung von 1818. Alois II. musste sich dem Druck des Bundes beugen. Preussen und Österreich hatten die Revolution überwunden. Gemeinsam setzten sie im Deutschen Bund durch, dass alles aus den Landesverfassungen zu entfernen war, was mit den Bundesgesetzen nicht übereinstimmte. So war fast alles wieder beim Alten.