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Einberufung, Schliessung, Vertagung und Auflösung des Landtages

Die Sitzungsperiode des Landtages wird am Anfang des Jahres durch den Landesfürsten oder einen Bevollmächtigten eröffnet. Erbprinz Alois hält als Stellvertreter des Landesfürsten die Thronrede. (Archivbild 2009)
Der Landesfürst hat das Recht, den Landtag einzuberufen. In der Thronrede zu Beginn einer Legislaturperiode weist der Landesfürst auf aktuelle politische Themen und wichtige Aufgaben des Landtages hin.  

Der Landesfürst hat das Recht den Landtag zu schliessen und aus erheblichen Gründen, die der Versammlung jedes Mal mitzuteilen sind, auf drei Monate zu vertagen oder ihn aufzulösen. Eine Vertagung, Schliessung oder Auflösung kann nur vor dem versammelten Landtage ausgesprochen werden (Art. 48).

Eröffnung des LandtagesAm Anfang eines Jahres eröffnet der Landesfürst entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten die jährliche Sitzungsperiode. Vor der Landtagseröffnung wird jeweils in der Pfarrkirche Vaduz ein «Heiliggeistamt» zelebriert, zu dem neben den Abgeordneten auch der Landesfürst oder sein Stellvertreter und die Regierungsmitglieder eingeladen werden. Die anschliessende Thronrede im Landtagssaal enthält Grundsätze und Hinweise sowohl zur Tagespolitik wie auch zu langfristigen Zielsetzungen. Die Sitzungsperiode endet mit der Schliessung durch den Landesfürsten oder durch einen Bevollmächtigten.

Weitere Infos...
Thronrede 2007

 
Bei der jährlichen Eröffnungssitzung wählt der Landtag auch den Landtagspräsidenten, der innerhalb der Sitzungsperioden die einzelnen Sitzungen anordnet. Er führt den Vorsitz und leitet die Geschäfte des Landtages.
Die Eröffnungssitzung des Landtages1.  Das Heiliggeistamt
2.  Eröffnung des Landtages durch den Landesfürsten 
     oder einen Bevollmächtigten (Thronrede)
3.  Ansprache des Alterspräsidenten
4.  Wahlen
    4.1  Landtagspräsident
    4.2  Landtagsvizepräsident
    4.3  Schriftführer
    4.4  Finanzkommission
    4.5  Geschäftsprüfungskommission
    4.6  Aussenpolitische Kommission
 
Einberufung des Landtages durch Landesangehörige oder Gemeinden Die Regierung muss den Landtag auf begründetes, schriftliches Verlangen von wenigstens 1OOO wahlberechtigten Landesangehörigen oder über einen Gemeindeversammlungsbeschluss von mindestens drei Gemeinden einberufen (Art. 48). Unter den gleichen Voraussetzungen können 1500 wahlberechtigte Landesangehörige oder vier Gemeinden durch Gemeindeversammlungsbeschlüsse eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages verlangen (Art. 48). 
Die liechtensteinische Verfassung betont auch hier den Dualismus im Staatsaufbau. Da die Staatsgewalt im Fürsten und im Volk verankert ist, sieht die Verfassung vor, dass nicht nur der Landesfürst, sondern auch die wahlberechtigten Landesangehörigen den Landtag einberufen oder auflösen können.
 



Video: Thronrede des Fürsten (Hans Adam II.) bei der Landtagseröffnung (2003).
 
Der Landtag: Seit 1950 werden die Landtagsdebatten aufgezeichnet. Die via  Mikrofon aufgezeichneten Gespräche wurden anschliessend wörtlich protokolliert. (Foto: 1968 im alten Landtagsgebäude in Vaduz)
Einberufung und Schlusssitzung des Landtages Der Landtag wird regelmässig zu Anfang eines Jahres mittels landesfürstlicher Verordnung einberufen. Innerhalb des Jahres ordnet der Präsident die Sitzungen an (Art. 49). Der Landtag gilt während des grössten Teils des Jahres als konstituiert und kann während dieser Zeit vom Präsidenten nach Bedarf einberufen werden. Bis 1950 fand die Eröffnungssitzung in der Regel bereits im Januar oder Februar eines Jahres statt, seit 1950 im März oder April. Zur Schlusssitzung werden die Abgeordneten normalerweise in der zweiten Hälfte des Monats Dezember eingeladen. Pro Jahr finden durchschnittlich zehn Sitzungen statt, wobei manche Landtagssitzungen zwei oder drei Tage in Anspruch nehmen.

Besondere Bestimmungen für die Einberufung des Landtages Über die Anordnung von Neuwahlen nach Auflösung und die Einberufung des Landtages im Thronfolgefall enthält die Verfassung besondere Bestimmungen (Art. 51.1): Wird der Landtag aufgelöst, so muss binnen sechs Wochen eine neue Wahl angeordnet werden. Die neu gewählten Abgeordneten sind sodann binnen vierzehn Tagen einzuberufen.
Im Thronfolgefall ist der Landtag innerhalb von dreissig Tagen zu einer ausserordentlichen Sitzung zwecks Entgegennahme der in Art. 13 vorgesehenen Erklärung des Regierungsnachfolgers und Leistung der Erbhuldigung einzuberufen.