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Der Landtag – unser Parlament

Der Landtag: Die 25 Abgeordneten werden vom Volk im Wege des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrechts gewählt. Auf das Oberland entfallen 15 und auf das Unterland 10 Abgeordnete. (Foto: 2009)
Der Landtag ist die demokratisch gewählte Vertretung aller Landesangehörigen. Die Aufgaben des Landtages liegen vorwiegend in der Mitwirkung bei der Gesetzgebung, im Recht der Steuerbewilligung und in der Kontrollfunktion der übrigen Staatsgewalten.

In der absoluten Monarchie der Verfassung von 1818 hatte der Landtag keine politische Bedeutung. Erst die konstitutionelle Verfassung von 1862 band den Landesfürsten bei der Ausübung einzelner Herrschaftsrechte an die Zustimmung der Volksvertretung. So stand dem Landtag insbesondere das Recht der Mitwirkung bei der Gesetzgebung und das Recht der Steuerbewilligung zu.

 



Das Landtagssekretariat besteht aus dem Landtagssekretär, seinem Stellvertreter und mehreren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Seine Hauptaufgaben sind das Erstellen der Protokolle der Landtags- und Kommissionssitzungen, die Unterstützung des Präsidenten, der Abgeordneten, der Kommissionen und der parlamentarischen Delegationen sowie die Beschaffung von Informationen für die Abgeordneten. Der Landtagssekretär und sein Stellvertreter werden vom Landtag in öffentlicher Sitzung gewählt. (Foto: 2009)
Video: Thronrede des Fürsten (Hans Adam II.) bei der Landtagseröffnung (2003).

Die heute geltende Verfassung von 1921 (Stand 2003) definiert den Landtag als das gesetzmässige Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen, das als solches berufen ist, nach den Bestimmungen dieser Verfassung die Rechte und Interessen des Volkes im Verhältnis zur Regierung wahrzunehmen und geltend zu machen… (Art. 45).
Der Landtag kann seine Rechte nur in einer gesetzlich konstituierten Versammlung ausüben, d. h. in einer Versammlung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einberufen wurde.

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