Politische Volksrechte - Initiative und Referendum
Ausbau der politischen Volksrechte
Die heutigen politischen Volksrechte in Liechtenstein und der Landtag haben eine lange Tradition. In der Verfassung von 1921 (Stand 2003) sind die demokratischen Rechte der Initiative und des Referendums verankert.
Als wesentliche Neuerung beinhaltet die Verfassung von 1921 den Ausbau der politischen Volksrechte, d.h. derjenigen Rechte auf Ausübung der Staatsgewalt, die dem Volk unmittelbar zustehen. Die Verfassung von 1862 gab dem Volk nur das Recht, sich durch Abgeordnete im Landtag eine Vertretung zu wählen. Die Verfassung vom Jahre 1921 hat dann die politischen Volksrechte stark erweitert. Zunächst hat mit der gehobenen Stellung des Landtages die Landtagswahl selbst an Bedeutung gewonnen. Über den Landtag hat das Volk auch Einfluss auf die Zusammensetzung der Regierung und der Gerichte.
Initiative und Referendum sind politische Volksrechte Dazu kommt das Volksbegehren, welches dem Volke das Initiativrecht überträgt, und zwar in Form der Verfassungsinitiative und der Gesetzesinitiative (Art. 64).
Das Volk hat auch eine Reihe von Abstimmungsrechten über Vorlagen oder spezielle Gesetzgebungswünsche: die Volksabstimmung (Referendum) über Verfassungsänderungen sowie über Gesetze, Finanzbeschlüsse und Staatsverträge (Art. 66), und das Recht, die Einberufung oder Auflösung des Landtages zu verlangen (Art. 48).
Als Initiative bezeichnet man das Recht, einen Entwurf zur Beschlussfassung vorzulegen (Verfassungs- und Gesetzesinitiative). In den meisten Fällen soll mit einer Initiative etwas Neues geschaffen werden.
Ein Referendum ist ein Volksentscheid über staatliche Gesetze (Verfassungsreferendum, Gesetzesreferendum und Finanzreferendum). Mit einem Referendum soll vorwiegend etwas Neues verhindert werden (bremsende Funktion).
Als wesentliche Neuerung beinhaltet die Verfassung von 1921 den Ausbau der politischen Volksrechte, d.h. derjenigen Rechte auf Ausübung der Staatsgewalt, die dem Volk unmittelbar zustehen. Die Verfassung von 1862 gab dem Volk nur das Recht, sich durch Abgeordnete im Landtag eine Vertretung zu wählen. Die Verfassung vom Jahre 1921 hat dann die politischen Volksrechte stark erweitert. Zunächst hat mit der gehobenen Stellung des Landtages die Landtagswahl selbst an Bedeutung gewonnen. Über den Landtag hat das Volk auch Einfluss auf die Zusammensetzung der Regierung und der Gerichte.
Initiative und Referendum sind politische Volksrechte Dazu kommt das Volksbegehren, welches dem Volke das Initiativrecht überträgt, und zwar in Form der Verfassungsinitiative und der Gesetzesinitiative (Art. 64).
Das Volk hat auch eine Reihe von Abstimmungsrechten über Vorlagen oder spezielle Gesetzgebungswünsche: die Volksabstimmung (Referendum) über Verfassungsänderungen sowie über Gesetze, Finanzbeschlüsse und Staatsverträge (Art. 66), und das Recht, die Einberufung oder Auflösung des Landtages zu verlangen (Art. 48).
Als Initiative bezeichnet man das Recht, einen Entwurf zur Beschlussfassung vorzulegen (Verfassungs- und Gesetzesinitiative). In den meisten Fällen soll mit einer Initiative etwas Neues geschaffen werden.
Ein Referendum ist ein Volksentscheid über staatliche Gesetze (Verfassungsreferendum, Gesetzesreferendum und Finanzreferendum). Mit einem Referendum soll vorwiegend etwas Neues verhindert werden (bremsende Funktion).
Video: Politischer Parteien Stammtisch