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Politische Volksrechte - Initiative und Referendum

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Politische Volksrechte - Initiative und Referendum

Verfassungs- und Gesetzesinitiative

Das Volk kann durch das ihm zustehende Initiativrecht Verfassungs- und Gesetzesänderungsvorschläge einbringen. Umgesetzt wird der Volkswille aber nur durch die fürstliche Zustimmung.
Durch das Initiativrecht können das Volk oder Gemeinden einen direkten Einfluss auf die Verfassung oder die Gesetzgebung geltend machen.

Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung, d. h. zur Einbringung von Gesetzesvorschlägen steht zu: dem Landesfürsten in Form einer Regierungsvorlage, dem Landtage selbst und den wahlberechtigten Landesbürgern (Art. 64).
Das Initiativrecht ermöglicht es auch dem Volk, einen Erlass, eine Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eine Änderung der Verfassung einzubringen. Im ersten Fall muss es sich auf die Unterschriften von wenigstens 1000 Wahlberechtigten oder auf die übereinstimmenden Gemeindeversammlungsbeschlüsse von wenigstens drei Gemeinden stützen. Bei der Verfassungsinitiative müssen das Begehren mindestens 1500 Wahlberechtigte bzw. vier Gemeinden stellen.